Kommt die Verpflichtung zur elektronischen Erfassung der Arbeitszeiten?

Eine Pflicht zur elektronischen Erfassung der Arbeitszeiten besteht derzeit zwar noch nicht, jedoch hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Referentenentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG-E) vorgelegt. Tritt das Gesetz in Kraft, müssen Unternehmen ab zehn Mitarbeitern die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten elektronisch erfassen.

Die avisierte Regelung dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Arbeitszeiten sowie dem Schutz der Arbeitnehmer. Die elektronische Zeiterfassung vereinfacht die Erfassung und Abrechnung von Überstunden für Unternehmen und bietet Arbeitnehmern einen besseren Überblick über ihre geleisteten Arbeitsstunden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die elektronische Zeiterfassung umzusetzen, zum Beispiel durch den Einsatz von Zeiterfassungssoftware. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit diesem Thema befassen und geeignete Lösungen finden.

Es ist zu beachten, dass im Referentenentwurf Übergangsfristen vorgesehen sind, um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung auf die avisierte elektronische Zeiterfassungspflicht zu geben. Für Arbeitgeber, die nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, soll die Verpflichtung zur Erfassung in elektronischer Form nicht eingeführt werden.

Für alle anderen Arbeitgeber sollen hinsichtlich der Zeiterfassungsform Übergangsvorschriften gelten, die wie folgt gestaffelt sind:

  • für Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern aber mehr als zehn Arbeitnehmern fünf Jahre,
  • für Arbeitgeber ab 50 aber weniger als 250 Arbeitnehmern zwei Jahre,
  • für Arbeitgeber ab 250 Arbeitnehmern eine Mindestübergangszeit von einem Jahr.

Die Verabschiedung des Gesetzes sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Wir informieren Sie über die weiteren Entwicklungen. Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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Marc Bening
Syndikusrechtsanwalt ∙ Recht