Anpassungen in der Datenschutz-Grundverordnung: Was hat sich geändert?

Der Bundestag hat am 27. Juni 2019 das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/680 in der vom Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages empfohlenen Fassung beschlossen. Dabei soll auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in wichtigen Punkten geändert werden.

Nachdem 2017 bereits das BDSG an die DSGVO angepasst worden ist, nimmt das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz in weiteren 154 Fachgesetzen Änderungen vor. Zu den Regelungsschwerpunkten zählen dabei etwa Anpassungen von Begriffsbestimmungen und Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung sowie Regelungen zu den Betroffenenrechten. Darüber hinaus wird aber auch das BDSG nochmals geändert. Dabei sind zwei Punkte besonders hervorzuheben:

  • Datenschutzbeauftragter erst ab 20 Personen zu benennen

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG haben der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter zukünftig einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, soweit sie in der Regel mindestens 20 (statt bisher 10) Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Diese Regelung stellt für kleine Unternehmen eine erfreuliche Entlastung dar und trägt der Kritik des bvdm an der bisherigen Regelung Rechnung.

  • Einwilligung im Arbeitsverhältnis auch elektronisch möglich

Nach § 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG kann die datenschutzrechtliche Einwilligung im Beschäftigtenverhältnis (statt in Schriftform) zukünftig schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Änderung ist zu begrüßen, da sie die Voraussetzungen erleichtert, unter denen im Beschäftigungsverhältnis eine Einwilligung eingeholt werden kann und den technischen Gegebenheiten in der Arbeitswelt Rechnung trägt.

Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Dort findet die erste Plenarsitzung nach der Sommerpause am 20. September 2019 statt.

Die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat finden Sie unter dem folgenden Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/111/1911181.pdf.