Whistleblowing: Schutz von Hinweisgebern
Im Jahr 2019 hat die Europäische Union die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, verabschiedet. Diese „Whistleblowing-Richtlinie“ muss bis zum 17. Dezember dieses Jahres in deutsches Recht umgesetzt werden. Hierzu dient das geplante Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Nach einem Gesetzentwurf des Justizministeriums sollen Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld Rechtsverstöße melden oder offenlegen, künftig stärker vor Repressalien geschützt werden. Unternehmen ab 50 Beschäftigten sollen interne Meldestellen für Verstöße einrichten.
Einen entsprechenden (inoffiziellen) Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz finden Sie hier.
Das Gesetz soll zum 17. Dezember 2021 in Kraft treten.
- Pflicht zur Einrichtung von internen Meldestellen
Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten werden verpflichtet, eine Stelle für interne Meldungen von Verstößen einzurichten. Für Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten ist eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 geplant.
Interne Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher oder in Textform (z. B. per Telefon oder E-Mail) ermöglichen. Als interne Meldestelle kann ein Arbeitnehmer, eine Abteilung oder ein Dritter benannt werden.
Innerhalb von 7 Tagen ist eine Eingangsbestätigung zu jedem Hinweis zu versenden und Hinweisgeber sollen spätestens nach 3 Monaten eine Rückmeldung bezüglich geplanter bzw. ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese erhalten.
Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Meldung so weit wie möglich zu wahren. Es besteht aber keine Verpflichtung, anonyme Meldungen zu ermöglichen oder diese nachzuverfolgen. - Externe Meldestellen auf Bundes- oder Landesebene
Bund und Länder sollen eigene Meldestellen einrichten, an die sich Hinweisgeber wenden können. Personen, die eine Meldung erstatten wollen, sollen dort Informationen und Beratung über bestehende Abhilfemöglichkeiten und den Schutz vor Repressalien erhalten. Die externe Meldestelle prüft die Stichhaltigkeit der Meldung und kann Folgemaßnahmen ergreifen. Eine Pflicht zur Bearbeitung anonymer Meldungen besteht auch dort nicht.
- Auswahl der internen oder externen Meldestelle: Wahlrecht
Hinweisgeber können wählen, ob sie sich an eine interne oder eine externe Meldestelle wenden. Unternehmen sollen zwar Anreize dafür schaffen, dass sich Hinweisgeber zunächst an vorhandene interne Meldestellen wenden. Die Möglichkeit einer externen Meldung darf aber nicht beschränkt oder erschwert werden.
- Offenlegen von Verstößen
Hinweisgeber können sich auch an die Öffentlichkeit wenden (etwa über Berichte in den Medien oder soziale Netzwerke), wenn sie nach der Meldung eines Verstoßes an eine externe Meldestelle keine Rückmeldung über angemessene Folgemaßnahmen erhalten haben. Gleiches gilt, wenn sie Grund zu der Annahme hatten, dass eine unmittelbare Gefährdung des öffentlichen Interesses besteht, bei einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind oder die Aussichten gering sind, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen einleiten wird.
- Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen
Auch die Weitergabe eines Geschäftsgeheimnisses an eine zuständige Meldestelle oder dessen Offenlegung ist erlaubt, sofern die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken.
- Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber
Repressalien gegen Hinweisgeber sind verboten. Wird eine Maßnahme gegen einen Hinweisgeber ergriffen, wird vermutet, dass sie eine Repressalie darstellt. Dabei ist eine Beweislastumkehr vorgesehen. Arbeitgeber, die gegenüber einem Arbeitnehmer, der auf Rechtsverstöße im Unternehmen hingewiesen hat, etwa eine Abmahnung oder Kündigung aussprechen, müssten nachweisen, dass diese nichts mit der Aufdeckung der Verstöße zu tun hat.
- Bewertung des bvdm
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