Verpflichtende elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird auf 2023 verschoben

Der Start des obligatorischen Abrufs der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) durch die Arbeitgeber wird vom 1. Juli 2022 auf den 1. Januar 2023 verschoben.

Seit 1. Januar 2022 können Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) von den Krankenkassen im Rahmen einer Pilotphase abrufen.

Die Einführung der elektronischen Übertragung der Daten zur Arbeitsunfähigkeit von den Ärzten an die Krankenkassen hat sich erheblich verzögert, so dass zum bisher vorgesehenen Endzeitpunkt der Pilotphase am 30. Juni 2022 nicht bei allen Vertragsärzten die technischen Voraussetzungen für die Datenübertragung an die Krankenkassen gegeben sind.

  • Pilotphase verlängert bis Ende 2022

Gemäß Artikeln 4b–4d der Beschlussempfehlung wird die Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Während dieser Pilotphase ist es Arbeitgebern nach einer entsprechenden Krankmeldung durch den Arbeitnehmer möglich, bei den Krankenkassen die eAU abzurufen, sofern die Arztpraxis bereits mit der eAU arbeitet. Der Arbeitgeber kann während der Pilotierung aber unverändert weiterhin auch die Vorlage der Papierbescheinigung verlangen. Übermittelt die Arztpraxis AU-Bescheinigungen noch nicht digital an die Krankenkassen, erfolgt der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit wie gehabt in Papierform.

Das für Arbeitgeber obligatorische Abrufverfahren startet frühestens zum 1. Januar 2023.

Die wichtigsten Fragen zur eAU und der Pilotphase hat die BDA in einem FAQ-Papier beantwortet, das unter www.arbeitgeber.de>Themen>Sozialpolitik & Soziale Sicherung>Beitrags- und Melderecht abrufbar ist und in unregelmäßigen Abständen aktualisiert wird.

  • Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes erst 2023

Das Inkrafttreten des neuen § 5 Abs. 1 a EFZG und damit der Entfall der Vorlagepflicht der AU-Bescheinigung in Papierform für gesetzlich Versicherte wird ebenfalls auf den 1. Januar 2023 verschoben.

Die Verbände Druck und Medien werden ihre Musterarbeitsverträge hinsichtlich der Vorlagepflicht gemäß § 5 EFZG für Mitarbeiter, die ab 1. Januar 2023 in die Unternehmen eintreten, rechtzeitig an die geänderte Rechtslage anpassen und auch ein Musterschreiben zu den Änderungen für bestehende Arbeitsverhältnisse bereitstellen.

  • Ausblick

Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 11. März 2022 abschließend mit dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetz befassen. Zu den weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

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