Corona: Verlängerung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen bis Ende März 2022
Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den obersten Landesfinanzbehörden diverse steuerliche Erleichterungen, die ursprünglich Ende September bzw. Ende Dezember des Jahres 2021 auslaufen sollten, bis Ende März bzw. Ende Juni 2022 verlängert. Hierzu zählen die zinslose Stundung von Steuerzahlungen, die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren. Die Umsetzung hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Landesfinanzbehörden über ein entsprechendes BMF-Schreiben mitgeteilt.
- Stundung von Steuerzahlungen im vereinfachten Verfahren
Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind und deshalb ihre bis zum 31. Januar 2022 fälligen Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuerzahlungen nicht leisten können, sollen die entsprechenden Zahlungen auf Antrag zinsfrei stunden können.
Der Antrag auf Stundung ist beim zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2022 zu stellen. Die Stundungen können hierbei bis längstens zum 31. März 2022 gewährt werden.
Anschlussstundungen für die bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern können nur über eine Ratenzahlungsvereinbarung bis längstens zum 30. Juni 2022 gewährt werden.
- Anpassungen von Steuervorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Zudem können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ von den Auswirkungen des Coronavirus betroffene Steuerpflichtige bis zum 30. Juni 2022 Anträge auf die Anpassung der Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren
Falls ein Vollstreckungsschuldner (Steuerschuldner) unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist und dies dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2022 mitteilt, sollen bis zum 31. März 2022 keine Vollstreckungsmaßnahmen bei allen bis zum 31. Januar 2022 rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern durchgeführt werden.
Dabei werden bis zum 31. März 2022 keine Säumniszuschläge fällig.
Eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs über den 31. März hinaus, kann nur über eine Ratenzahlungsvereinbarung bis längstens zum 30. Juni 2022 gewährt werden.#
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