Verlängerung der Corona-Maßnahmen: Koalitionsausschuss einigt sich
Die Maßnahmen im Überblick
- Verlängerung der Laufzeit der Corona-Überbrückungshilfen
Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen sollen die Liquiditätshilfen, die den Unternehmen in der Form von Überbrückungshilfen zur Verfügung gestellt wurden, bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Die Überbrückungshilfen werden den Unternehmen zur Deckung ihrer betrieblichen Fixkosten – derzeit – für die Monate Juni bis August gewährt. Die maximale Förderhöhe beträgt hierbei 150.000 Euro und ist vor allem von der Beschäftigtengrößenklasse des Unternehmens abhängig. - Kurzarbeitergeld
Zum Kurzarbeitergeld (KuG) sollen folgende Regelungen getroffen werden:
Bezugsdauer: Betriebe, die bis Ende 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, sollen statt bisher für 12 Monate bis zu 24 Monate, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021, KuG erhalten können.
Arbeitszeitkonten und Schwellenwert: Für Betriebe, die bis Ende März 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben, soll es bis Ende 2021 dabei bleiben, dass vor Einführung von Kurzarbeit kein Aufbau von Minusstunden erforderlich ist und nur 10 Prozent der Belegschaft vom Entgeltausfall betroffen sein muss.
Sozialversicherungsbeiträge: Die durch den Arbeitgeber bei Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sollen bis Ende Juni 2021 weiterhin zu 100 Prozent erstattet werden. Für Betriebe, die bis Ende Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, sollen ab Juli 2021 bis Ende 2021 die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet werden. Eine Erhöhung auf 100 Prozent ist möglich, wenn eine Weiterbildung von mehr als 120 Stunden während der Kurzarbeit erfolgt.
Höhe des KuG: Die Regelung zur Erhöhung des KuG bei einem Entgeltausfall von 50 Prozent auf 70/77 Prozent ab dem 4. Bezugsmonat und 80/87 Prozent ab dem 7. Bezugsmonat soll für Beschäftigte, deren Anspruch auf KuG bis 31. März 2021 entstanden ist, verlängert werden bis Ende 2021.
Hinzuverdienstmöglichkeiten: Minijobs sollen bis Ende 2021 weiterhin nicht auf das KuG angerechnet werden. Die Nichtanrechnung von sonstigen Nebeneinkommen bis zur Höhe des Soll-Entgelts gilt nur bis Ende 2020.
Arbeitgeberzuschüsse zum KuG: Die Steuererleichterung für Zuschüsse zum KuG soll bis Ende 2021 verlängert werden.
Je nach weiterer Entwicklung der Pandemie will die Koalition über weiteren Anpassungs- und Verlängerungsbedarf beim KuG beraten. - Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht nach § 15a Insolvenzordnung eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Diese Pflicht ist durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt worden, es sei denn die Insolvenzreife beruht nicht auf den Folgen der Ausbreitung des Coronavirus oder es bestehen keine Aussichten darauf, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Koalition hat sich darauf verständigt, dass die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung auch weiterhin bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt wird. Damit soll pandemiebedingt überschuldeten Unternehmen Zeit gegeben werden, sich zu sanieren und eine Pleitewelle verhindert werden. - Erleichterung des Zugangs zur Grundsicherung
Der erleichterte Zugang zur Grundsicherung soll bis zum 31. Dezember 2020 erhalten bleiben. Für Künstler, Soloselbstständige und Kleinunternehmer soll der Zugang durch eine adäquate Ausgestaltung des Schonvermögens verbessert werden. - Ausdehnung Kinderkrankengeld
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld (bisher 10 Tage bzw. 20 für Alleinerziehende) soll um fünf Tage (für Alleinerziehende 10 Tage) verlängert werden. - Freistellungsansprüche bei Pflege von Angehörigen
Im Mai war beschlossen worden, dass Beschäftigte bis 30. September 2020 bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben können, wenn sie aufgrund der Pandemie Angehörige pflegen oder die Pflege neu organisieren müssen. Diese Regelung soll bis Ende 2020 verlängert werden. - Bürokratieabbau durch Bürokratieentlastungsgesetz IV
Zur Entlastung der Unternehmen soll eine Arbeitsgruppe Regelungsinhalte für ein Bürokratieentlastungsgesetz IV identifizieren. Ziel soll es sein, die Wirtschaft – unter Aufrechterhaltung von geltenden Standards – durch den Abbau von bürokratischen Regelungen und Vorschriften zu entlasten. - Verwendung von EU-Corona-Hilfsgeldern
Die aus dem europäischen Aufbauinstrument zur Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus zu erwartenden finanziellen Mittel sollen für vom Bund zu finanzierende Vorhaben des Konjunktur- und Zukunftspaketes und für eine digitale Bildungsoffensive genutzt werden. - Förderprogramm für coronagerechte Umrüstung von Klimaanlagen
Zur coronagerechten Umrüstung von Klimaanlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten soll ein auf 2020 und 2021 befristetes Förderprogramm in Höhe von 500 Millionen Euro finanziert werden. - Wahlrechtsreform
Für die Bundestagswahl 2021 soll die Zahl der Wahlkreise unverändert bleiben. Bis 2025 soll die Zahl der Wahlkreise von 299 auf 280 reduziert werden. - Bewertung der Einigung des Koalitionsbeschlusses durch den bvdm
Den Volltext des Koalitionsbeschlusses vom 25. August 2020 finden Sie hier
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