Verbraucherstreitbeilegung: Passen Sie Ihre Webseiten und AGBs an!

Anfang Januar sind neue Regelungen im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Damit hat sich die Bezeichnung der für Druckereien zuständigen Streitschlichtungsstelle sowie deren E-Mail-Adresse geändert. Zur Vermeidung von Abmahnrisiken sollten die entsprechenden Angaben in den erforderlichen Hinweisen angepasst werden.

Mit unseren vdmno News vom 31.01.2017 haben wir Sie über das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und das Merkblatt des bvdm mit ausführlicher Darstellung der Informationspflichten (§§ 36, 37 VSBG) und Formulierungsbeispielen informiert. Danach ist in den folgenden Fällen auf die für Druckereien zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, deren Bezeichnung sich nun geändert hat und daher entsprechend angepasst werden sollte.

  • Hinweis auf zuständige Verbraucherschlichtungsstelle gem. § 36 I Nr. 2 VSBG
    Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder AGB verwenden, haben den Verbraucher auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sie sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder wenn sie aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet sind. Für Druckereien besteht nach wie vor keine gesetzliche Pflicht, an Verfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen. Eine Verpflichtung kann sich jedoch auch aus einer Selbstverpflichtungserklärung oder beispielsweise aus der Mitgliedschaft im Trägerverein einer Schlichtungsstelle ergeben, dessen Satzung zur Teilnahme am Verfahren verpflichtet.
    Der Hinweis muss Angaben zur Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
    Die Bezeichnung der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis zwischen einem Verbraucher und einer Druckerei hat sich geändert und heißt nunmehr:
  • Informationen nach Entstehen einer Streitigkeit gem. § 37 VSBG
    Neben den Informationspflichten nach § 36 VSBG gibt es Informationspflichten, die erst nach Entstehen einer Streitigkeit bestehen (§ 37 VSBG). Dies ist dann der Fall, wenn eine Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte.
    Wichtig: Die Informationspflicht besteht auch für Unternehmen, die an Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen möchten.
    Der Verbraucher muss also auch informiert werden, wenn Unternehmen eine Teilnahme an Schlichtungsverfahren ablehnen.

Das komplette Rundschreiben finden registrierte Mitglieder hier.