Aktualisierte Handreichung: Urlaubsrückkehrer aus Corona-Risikogebieten
- Aktueller Stand 27.08.2020
Am 27. August 2020 haben sich die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten auf einen gemeinsamen Rahmen beim weiteren Vorgehen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie verständigt. Thema war dabei auch der Umgang mit Urlaubsrückkehrern. Den vollständigen Wortlaut der Vereinbarung finden Sie in hier. - Aktuelle Rechtslage im Umgang mit Urlaubsrückkehrern
Generell gilt neben einer Quarantänepflicht seit Anfang August auch eine Test- sowie Meldepflicht für Einreisende aus Risikogebieten. Die aktuelle Liste der Risikogebiete ist auf der folgenden Webseite des Robert-Koch-Instituts zu finden: www.rki.de/covid-19-risikogebiete.
Die mit einer solchen Quarantäne verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere Ansprüche auf Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), sind derzeit teilweise unklar.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geht offenbar davon aus, dass der Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG grundsätzlich auch bei einer kraft Rechtsverordnung ausgelösten Quarantäne bestehen kann. Dies ist zu begrüßen. Bisher hatten einige Landesbehörden im Fall einer Quarantäne auf Grund Rechtsverordnung (teilweise auch bei einem Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung) dies abweichend bewertet und argumentiert, Anspruch auf Entschädigung bestehe nur bei einer im Einzelfall durch die Behörde angeordneten Quarantäne. Daran soll offenbar nicht festgehalten werden.
Ferner hat das BMG am 26. August 2020 zu Quarantäneobliegenheiten für Rückkehrer aus Risikogebieten und der Anwendung des IfSG erklärt:
„Der Arbeitnehmer muss auf Grund behördlicher Anordnung für den Zeitraum der Quarantäne zu Hause bleiben. Deshalb besteht für ihn weder die Pflicht, dafür Urlaub zu nehmen, noch muss er einen Verdienstausfall befürchten. […] Jemand der Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung. Der Staat kommt auch dann für den Verdienstausfall auf, wenn jemand in ein Gebiet reist, bei dem schon vor der Reise feststeht, dass dies ein Risikogebiet ist.“
Die aktualisierte Handreichung der BDA zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern in Zeiten von Corona finden Sie hier.
- Neue Entwicklungen für Urlaubsrückkehrer
– Kostenlose Testung für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten endet bundesweit mit dem 15. September 2020
– Rückkehrer aus Risikogebieten sind weiterhin verpflichtet, sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben
– Reisen in Risikogebiete vermeiden
– Kontrolle der Quarantänepflichten intensivieren
– Kurzfristige Rechtsänderung angestrebt:
Entschädigung für Einkommensausfall wird nicht gewährt, wenn eine Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet erforderlich wird
– Testpflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten wird aufrechterhalten, bis eine effektive Umsetzung der Quarantänepflicht gewährleistet ist
– Neue Regelung zur Quarantäne für Reisende aus Risikogebieten ab 1. Oktober 2020, wonach eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne frühestens durch einen Test ab dem 5. Tag nach Rückkehr möglich ist.
Das komplette Rundschreiben können registrierte Mitglieder hier downloaden