Urlaub und Kurzarbeit 2021 – Klarstellung der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit hat klarstellende Informationen zum Umgang mit Urlaub und Resturlaub bei Kurzarbeit im Betrieb veröffentlicht. Die BDA hat ihr FAQ-Papier entsprechend aktualisiert.

  • Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat auf ihrer Seite www.arbeitsagentur.de eine Klarstellung zur Frage der Einbringung von Erholungsurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit veröffentlicht.

Die Urlaubsplanung im Betrieb erfolgt nach betriebsüblicher Praxis. Es besteht keine Verpflichtung für Betriebe, der Agentur für Arbeit im Rahmen der vorläufigen Bewilligung von Kurzarbeitergeld (KuG) zu Beginn des neuen Urlaubsjahres eine Urlaubsplanung bzw. Urlaubsliste bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen.

Ein Betrieb, der von seinen Beschäftigten beispielsweise immer erst zum März eine Urlaubsplanung einfordert, muss der Agentur für Arbeit diese auf Verlangen auch erst im März vorlegen. Eine formlose Urlaubsplanung oder Urlaubsliste sowie eine Vereinbarung über Betriebsferien ist dabei ausreichend. Ein Urlaubsantrag seitens der Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.

Übertragener Urlaub aus 2020 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls festzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor und es kann kein KuG bezogen werden. Siehe hierzu auch die Ausführungen Fachlichen Weisungen zum KuG.

Wenn der Urlaub für 2021 z. B. durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch einen Urlaubsplan oder durch Betriebsferien bereits auf einen Zeitraum festgelegt ist, müssen diese Urlaubstage nicht vor diesem Zeitpunkt zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, sondern zu dem vorgesehenen Zeitpunkt. Wird hiervon nur wegen der Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Gibt es keine Urlaubsplanung, ist der Arbeitgeber gegen Ende des Urlaubjahres 2021 zur Vermeidung des Arbeitsausfalls aufzufordern, den Zeitpunkt für den noch vorhandenen Urlaub, der zu verfallen droht, festzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat ihre FAQ – Kurzarbeit diesbezüglich aktualisiert, die neue Fassung finden Sie unter www.arbeitgeber.de.

Das komplette Rundschreiben können registrierte Mitglieder hier downloaden