Unternehmerische Sorgfaltspflicht in Lieferketten

Am 11. Juni wurde im Bundestag das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) verabschiedet. Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat das Gesetz gebilligt, das am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2023 vorgesehen.

Das Gesetz basiert auf dem seit 2016 geltenden Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte der Bundesregierung, in dem die Erwartung an Unternehmen formuliert wird, in angemessener Weise die menschenrechtlichen Risiken in ihren Liefer- und Wertschöpfungsketten zu ermitteln, darüber zu berichten und Beschwerdeverfahren zu ermöglichen. Die bislang freiwilligen Anforderungen werden nun als rechtlich verbindliche Sorgfaltsstandards festgeschrieben.

Unternehmen, die direkt oder als Teil der Lieferkette indirekt von dem Gesetz betroffen sind, können sich durch die Agentur für Wirtschaft und Entwicklung kostenlos beraten lassen.

Die Internetseite mit einem Überblick über Beratungsangebote und weitere Informationen finden Sie unter wirtschaft-entwicklung.de.

Hier empfehlen wir einen Blick auf den CSR-Risiko-Check und den KMU Kompass, die es ermöglichen, die ersten Risikoanalysen vereinfacht durchzuführen und sich mit der Thematik vertraut zu machen.

Auf der Seite des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (www.bmz.de) finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Fragen und Antworten zum LkSG.

Weitere Informationen zur Umsetzung des neuen Gesetzes werden wir Ihnen, auch mit Unterstützung der BDA, noch zukommen lassen.

Das komplette Rundschreiben können registrierte Mitglieder hier downloaden