Umsatzsteuer 2021: Befreiung von Sondervorauszahlungen
Die Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder haben sich darauf geeinigt, dass Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Coronakrise betroffen sind, auch im Jahr 2021 einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung stellen können.
- Abgabefrist
Der Antrag muss bis spätestens zum 31. März 2021 beim zuständigen Finanzamt eingehen.
Die Finanzämter sind dazu aufgefordert, entsprechend begründete Anträge positiv zu bescheiden. Dabei soll grundsätzlich auf Nachweispflichten verzichtet werden. Die Regelung tritt ab sofort in Kraft.
Bereits gezahlte Beträge sollen von den Finanzämtern in voller Höhe erstattet werden. - Grundlage
Diese Informationen kann man Pressemitteilungen entnehmen, die mittlerweile auf den Webseiten von vielen Landesfinanzministerien veröffentlicht wurden. An dieser Stelle sei auf die Pressemitteilungen der Bundesländer Brandenburg und Baden-Württemberg hingewiesen. - Praktische Umsetzung
Betriebe können den Antrag in Elster-Online über das Formular “Antrag auf Dauerfristverlängerung – Anmeldung der Sondervorauszahlung” (USt 1 H) ausfüllen und anschließend elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Hierfür in Zeile 22 den Wert “1” eintragen (= berichtigte Anmeldung) und in Zeile 24 den Wert “0” (= Sondervorauszahlung 0 Euro).
Unter “Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung” ist der Antrag zu begründen. - Anmerkung
Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung ist für die Gewährung der Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung notwendig. Durch eine Dauerfristverlängerung können Unternehmen, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben haben, diese einen Monat später einreichen, sodass auch die Zahlungsfrist für die Umsatzsteuer sich um einen Monat verlängert und somit die Umsatzsteuer später gezahlt werden muss.