Corona: Überbrückungshilfen jetzt beantragen
- Anträge – nur in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer möglich
Ab heute können die branchenübergreifenden Überbrückungshilfen des Bundes für coronageschädigte kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler und gemeinnützige Organisationen in Form von Zuschüssen beantragt werden. Die Anträge sind hierbei – spätestens bis zum 31. August 2020 – ausschließlich in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer über eine bundesweite Online-Plattform zu stellen. Die Antragsbearbeitung und Auszahlung übernimmt die in dem jeweiligen Bundesland hierfür zuständige Bewilligungsstelle. - Nachfolgeprogramm Corona-Soforthilfe für für kleine und mittelständische Unternehmen
Dieses Nachfolgeprogramm des Corona-Soforthilfeprogramms vom März hat ein monetäres Volumen von insgesamt rund 25 Milliarden Euro. Die Überbrückungshilfen umfassen direkte Zuschüsse für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe (im Haupterwerb) und gemeinnützige Organisationen, die ihre Geschäftstätigkeit infolge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten und daher im April und Mai 2020 starke Umsatzeinbußen im Vergleich zum Vorjahr erlitten haben. Für die Monate Juni bis August 2020 werden den Antragsberechtigten Zuschüsse gewährt, mit deren Hilfe ein gewisser Anteil der betrieblichen Fixkosten gedeckt werden soll.
Ziel des Hilfsprogramms ist es, über die Liquiditätshilfen das wirtschaftliche Fortbestehen der Unternehmen zu gewährleisten. - Antragsstellung und Modalitäten
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer über eine bundesweite Online-Antragsplattform. Hierfür müssen sich die Berater bzw. Prüfer auf der Online-Plattform registrieren. Die Auszahlung der Hilfen – nach der entsprechenden Bewilligung seitens der in dem jeweiligen Bundesland zuständigen Stelle – erfolgt voraussichtlich frühestens Ende Juli.
Vor der Antragstellung ist es sehr empfehlenswert, sich mit den FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) anzusehen, da diese als äußerst umfassend und detailliert zu bewerten sind und viele Fragen beantworten, die sich im Zusammenhang mit der Antragstellung ergeben können.
Die FAQ enthalten auch Informationen bezüglich der Bestimmung des Umsatzes und der Mitarbeiterzahl sowie der Behandlung von Sonderfällen und Ausnahmeregelungen im Rahmen der Antragstellung. - Die Antragstellung Schritt für Schritt
Prozedur der Antragstellung:
Die von Ihnen als Unternehmen für die Antragstellung vorbereiteten Unterlagen und Dokumente werden von Ihrem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüft. Anschließend wird der Antrag über die Online-Plattform eingereicht. Die Anträge werden anschließend über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Die Programmabwicklung bzw. Antragsbearbeitung erfolgt daher – wie auch schon bei den Corona-Soforthilfen – in den entsprechenden Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Notwendige Unterlagen für Antragstellung:
Stufe 1: Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen und der erstattungsfähigen Fixkosten
Abschätzung des Umsatzes im April und Mai 2020 und Vergleich mit den Monaten April und Mai 2019
Prognose des Umsatzes für den beantragten Förderzeitraum
Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten im Förderzeitraum
Unterlagen und Dokumente
– Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019.
– Jahresabschluss 2019 und die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung 2019.
– Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019.
Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, können der Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 vorgelegt werden. Welche weiteren Unterlagen einzureichen sind, können der Checkliste der Bundessteuerberaterkammer und den Online-FAQ des BMWi entnommen werden.
Stufe 2: Nachträgliche Prüfung
Nach dem Programmende findet seitens des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers/Buchprüfers eine Soll-Ist-Prüfung statt, sodass bei Abweichungen zwischen den nunmehr vorliegenden endgültigen Umsatzzahlen und den prognostizierten Umsätzen zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen sind oder aber nachträglich aufgestockt werden müssen. Hierbei wird auch der tatsächliche Umsatzeinbruch in den Monaten April und Mai 2020 ermittelt und an die Bewilligungsinstitutionen übermittelt. Diese Mitteilung kann auch nach Programmende erfolgen.
Unterlagen und Dokumente
– Umsatzsteuervoranmeldungen aus dem Förderzeitraum. - Wer ist Antragsberechtigt?
– Kleine und mittelständische Unternehmen
– Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen
– Soloselbständige
– selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb
– gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind - Voraussetzung für Antragstellung
Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben und muss wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sein und spätestens am 31. Oktober 2019 gegründet worden sein. Die Geschäftstätigkeit muss in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen eingestellt worden sein. Hierbei wird von einer Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise ausgegangen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60% gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Somit reicht es aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von mindestens 60 % für die beiden Monate April und Mai 2020 zusammen besteht.
Zudem stellen auch die Umsatzeinbußen im Antragsmonat eine Voraussetzung dar. Der Umsatz im Antragsmonat muss mindestens 40% unter dem Umsatz des Vorjahresmonats liegen.
Die Unternehmen dürfen sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfond (WSF) qualifizieren. - Wie hoch sind die Zuschüsse
Die Förderhöhe steigt mit der Höhe der Umsatzeinbußen.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
– bis zu 80% der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % im Antragsmonat im Vergleich zum Vorjahresmonat,
– bis zu 50% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat,
– bis zu 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und weniger als 50% im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. - Die Laufzeiten und Antrags- und Auszahlungsfristen im Überblick
Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020, wobei ein Zuschuss über maximal drei Monate möglich ist. Die Antragsfrist selbst endet am 31. August 2020. Die Auszahlungsfristen enden Ende November 2020. Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate Juni, Juli und August ist möglich, muss jedoch spätestens bis zum 31. August 2020 erfolgen. - Bewertung bvdm
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