Überbrückungshilfe IV: Sonderregelung bezüglich freiwilliger Betriebsschließungen wird bis Ende Februar 2022 verlängert
Der bvdm hat über seine Mitgliedschaft im ZDH-Arbeitskreis zu den Corona-Wirtschaftshilfen in Erfahrung gebracht, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfen IV fortgesetzte Sonderregelung für freiwillige Betriebsschließungen aufgrund von Unwirtschaftlichkeit bis zum 28. Februar 2022 verlängern wird. Die entsprechende Anpassung des BMWK-ÜBH-IV-FAQ-Onlinekatalogs soll zeitnah erfolgen.
Damit können im Rahmen der ÜBH IV auch weiterhin Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Betriebsschließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Coronazutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich wird. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, ist von einem prüfenden Dritten zu prüfen.
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