Telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verlängert bis Jahresende
Die Möglichkeit der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegserkrankungen nach telefonischer Anamnese wird um drei Monate bis 31. Dezember 2021 verlängert.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nochmals die Möglichkeit der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach telefonischer Anamnese über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Mit dieser Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, auch weiterhin telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden und für weitere 7 Kalendertage eine Folgebescheinigung erhalten. Voraussetzung ist, dass sich Ärzte durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten überzeugen.
Angesichts der bevorstehenden Erkältungs- und Grippesaison ist es aus Sicht des G-BA weiterhin notwendig, das Aufsuchen von Ärzten allein zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, zu vermeiden. Hier finden Sie die Pressemitteilung des G-BA mit Begründung.
Unabhängig von dieser Sonderregelung aufgrund der Pandemie besteht seit Juli 2020 nach § 4 Abs. 5 AU-Richtlinie die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeitsunfähigkeit auch per Videosprechstunde feststellen zu können. Ausschließlich über einen Online-Fragebogen ohne unmittelbaren Patientenkontakt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kommt aber kein Beweiswert zu (ArbG Berlin 01.04.2021 – 42 Ca 16289/20).
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