Teil-Lockdown: Auch indirekt betroffene Unternehmen können Zuschüsse beantragen
Unternehmen und Selbstständige, deren Geschäftstätigkeit direkt, indirekt oder mittelbar vom aktuellen Teil-Lockdown massiv beeinträchtigt wird, können ab sofort die Novemberhilfen beantragen. Die Anträge für diese außerordentlichen Wirtschaftshilfen sind grundsätzlich in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt über dieselbe bundesweite Online-Plattform zu stellen, über die derzeit die Überbrückungshilfen beantragt werden können.
Im Nachfolgenden werden die wesentlichen Details der Novemberhilfen zusammengefasst:
- Antragsberechtigte
Grundsätzlich sind alle Unternehmen (auch öffentliche), Selbstständige, Vereine und Einrichtungen antragsberechtigt, die direkt, indirekt oder mittelbar von den für den November staatlich angeordneten Schließungen betroffen sind. Im Nachfolgenden werden der Einfachheit halber die Antragsberechtigten als Unternehmen bezeichnet.
Direkt Betroffene sind alle Unternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Bundesländer ihren Geschäftsbetrieb vollständig einstellen mussten. Hierzu zählen auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten. Die betroffenen Branchen finden sich in dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 (Ziffern 5 bis 8).
Indirekt Betroffene sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig (das heißt im Jahr 2019) mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Mittelbar Betroffene sind alle Unternehmen, die regelmäßig mindestens (das heißt im Jahr 2019) 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese mittelbar betroffenen Unternehmen müssen nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden. - Ermittlung der Zuschusshöhe
Mit der Novemberhilfe werden tageweise anteilig für die Dauer des coronabedingten Lockdowns Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des Netto-Umsatzes im November 2019 gewährt. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Netto-Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. - Handhabung der im Leistungszeitraum erzielten Umsätze
Umsätze, die im November 2020 trotz der Schließung bzw. der indirekten oder mittelbaren Betroffenheit erzielt werden, werden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes vom November 2019 nicht angerechnet. Über diese Schwelle hinausgehende Umsätze führen zu einer entsprechenden Anrechnung und somit zu einer Reduzierung der Zuschüsse. - Prozedur der Antragsstellung und Leistungszeitraum
Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich für alle Antragsberechtigten ausschließlich in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt. Hierbei werden die Anträge über dieselbe bundeseinheitliche digitale Plattform eingereicht, die derzeit für die Beantragung der Überbrückungshilfen genutzt wird.
Grundsätzlich besteht die Antragsprozedur aus zwei Stufen:
In der ersten Stufe werden Abschlagszahlungen gewährt. Hierbei wird eine einfache Identitätsprüfung des Antragstellers durchgeführt. Die Abschlagszahlung wird auf Grundlage des regulären Antrags auf Novemberhilfe gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig.
In einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten vollautomatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten abgeglichen. Anschließend soll die reguläre Zahlung der restlichen Zuschüsse erfolgen. Eine Antragstellung ist bis zum 31. Januar 2021 möglich.
- Erforderliche Nachweise
Nachweise für die einfache Identitätsprüfung sind u. a. der Firmenname, die Steuernummer sowie die Branchenzugehörigkeit gemäß der Wirtschaftszweigklassifikation (C 18.1 für die Druckindustrie). Der Nachweis der indirekten Betroffenheit und der Betroffenheit über Dritte kann hierbei bspw. durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse erfolgen. Hierbei ist es wichtig anzumerken, dass es für die Feststellung der indirekten Betroffenheit nicht darauf ankommt, ob die maßgeblichen Kunden bzw. die Auftraggeber des indirekt betroffenen Unternehmens auch tatsächlich antragsberechtigt für die Novemberhilfe sind. Daher ist es ausreichend, wenn jene wirtschaftlichen Aktivitäten der Kunden bzw. Auftraggeber per Verordnung untersagt werden, aufgrund derer das indirekt betroffene Unternehmen nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent der Umsätze erzielt. - Auszahlungsverfahren
Um die Novemberhilfen möglichst schnell einzuführen, sollen die ersten Abschlagszahlungen noch im November ausgezahlt werden. - Weitere Details bezüglich der Novemberhilfen
Zu beachten ist, dass gleichartige Leistungen, die während desselben Leistungszeitraums in Anspruch genommen werden (z. B. Überbrückungshilfen II oder Kurzarbeitergeld), auf die Novemberhilfe angerechnet werden. Diese Handhabung gilt auch für Landesprogramme mit gleichem Förderzeitraum.
Zudem müssen – wie auch schon bei den Überbrückungshilfen – die Kosten für den prüfenden Dritten vom Antragsteller selbst getragen werden.
Vor der Antragsstellung ist es empfehlenswert, sich mit dem Online-FAQ-Katalog der Novemberhilfen zu beschäftigen, da dieser als umfassend und detailliert zu bewerten ist und Antworten auf viele Fragen liefert, die im Zusammenhang mit der Antragstellung entstehen können (wie z. B. zu Nachweispflichten und zu beihilferechtlichen bzw. steuerlichen Handhabung der Zuschüsse). Zudem enthält er Beispiele, die u. a. verdeutlichen, unter welchen Umständen ein Unternehmen als indirekt oder mittelbar betroffen bewertet werden kann. - Zusätzliche staatliche Corona-Hilfen ab Januar 2021
Außerdem haben das BMF und BMWi angekündigt, dass das parallel laufende Überbrückungshilfeprogramm, welches sich derzeit in der zweiten Phase befindet, verlängert werden soll. Dabei soll auch das Regelwerk angepasst werden. Im Rahmen der Überbrückungshilfen III, die zwischen Januar 2021 und Juni 2021 verfügbar sein sollen, soll der maximale Zuschuss zu den fixen Betriebskosten deutlich gesteigert werden – von derzeit 50.000 Euro/Monat auf 200.000 Euro/Monat.
Zudem soll es auch Verbesserungen bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltungen, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen geben. Darüber hinaus sollen Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen bisher keine Fixkosten geltend machen konnten, eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten.
Da aufgrund des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten vom 25. November der derzeitige Teil-Lockdown zunächst bis zum 20. Dezember verlängert wird, werden auch die außerordentlichen Wirtschaftshilfen verlängert und somit auch im Dezember verfügbar sein. Die sogenannten Dezemberhilfen sollen auf Basis der Novemberhilfen den betroffenen Unternehmen einen Anteil ihrer Umsatzausfälle erstatten. - Bewertung
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