Neufassung TA Luft tritt in Kraft
Die Neufassung der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Mit der Novelle wurden mehrere Regelungen aus dem EU-Recht in nationales Recht umgesetzt. Dies betrifft zahlreiche Vorsorgeanforderungen, die in Durchführungsbeschlüssen der Europäischen Kommission zu Schlussfolgerungen über die Besten Verfügbaren Techniken auf der Grundlage der Industrie-Emissionsrichtlinie enthalten sind. Daneben wurden in die neue Fassung auch neue allgemeine Regelungen zu Emissionen an Bioaerosolen und Geruchsstoffen aufgenommen.
Die sich aus der Neufassung ergebenden Änderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen werden zunächst nur für die Unternehmen relevant, die eine Anlage neu errichten oder eine bestehende Anlage wesentlich ändern möchten. Bereits laufende Genehmigungsverfahren, die nach den Vorgaben der alten TA Luft von 2002 umgesetzt werden möchten, müssen vor dem 1. Dezember 2021 einen vollständigen Genehmigungsantrag gestellt haben. Für Anlagenbetreiber, die bereits über eine Genehmigung verfügen, wird für Nachrüstungen und Anpassungen der bestehenden Anlagen an die neuen Anforderungen ein Fälligkeitsdatum zum 01.12.2026 genannt. Die Nachrüstungen müssen von der zuständigen Genehmigungsbehörde angeordnet werden (nachträgliche Anordnung). Aber auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen werden zumindest die Anforderungen aus Nr. 4 der TA Luft ebenfalls herangezogen.
Die Genehmigungsfähigkeit ergibt sich für die Druckindustrie aus der Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösemitteln und betrifft daher vornehmlich Anlagen, die eine Verbrauchskapazität an organischen Lösemitteln von mehr als 150 kg pro Stunde oder mehr als 200 t pro Jahr aufweisen.
Diese Vorgaben können im Einzelfall auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen herangezogen werden, wenn diese zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen in relevanter Weise beitragen. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung ausgeschöpft sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Die neue TA Luft kann auf der Seite des Bundesumweltministeriums eingesehen werden: https://www.bmu.de.
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