Corona: Stundung Sozialversicherungsbeiträge April 2021

Für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen können die Sozialversicherungsbeiträge auch für den Monat April 2021 gestundet werden.

Die BDA konnte erreichen, dass die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 verlängert wird.

Laut dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands können nun auch die Beiträge für den Monat April 2021 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 gestundet werden. Die gestundeten Beiträge für die Beitragsmonate Januar, Februar und März 2021 können ebenfalls spätestens zusammen mit den Beiträgen für den Mai 2021 nachentrichtet werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis April 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende Mai 2021 vollständig zugeflossen sind.

Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das überarbeitete Muster eines solchen Antrags finden Sie hier.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.