Steuerliche Hilfsmaßnahmen in Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg

Angesichts des Ende Februar ausgebrochenen Krieges in der Ukraine und der damit einhergehenden verheerenden humanitären Auswirkungen hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 17. März 2022 einen Anwendungserlass veröffentlicht, in welchem steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung der vom Ukrainekrieg geschädigten Menschen umgesetzt werden. Diese Billigkeitsregelungen und sonstigen Maßnahmen gelten für den Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022.

Die Maßnahmen beinhalten neben steuerlichen Erleichterungen bei Spenden, der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen und der Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen auch lohnsteuerliche, umsatzsteuerliche und schenkungssteuerliche Billigkeitsregelungen.

Ausgewählte steuerliche Hilfsmaßnahmen im BMF-Anwendungsschreiben:

  • Spenden

Dem BMF-Schreiben zufolge genügt es bei Spenden, einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) vorzuzeigen.

Entscheidend ist es, dass die Spende bis zum 31. Dezember 2022 zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt wurde.

  • Lohnsteuerliche Regelungen bei Arbeitslohnspenden

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten von Kriegsgeschädigten, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

Hierbei ist es wichtig, dass die Arbeitslohnspende als steuerfreie Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens, Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten erfolgt.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist hierbei im Lohnkonto aufzuzeichnen und darf nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden.

  • Umsatzsteuerbefreiung für die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum, Gegenständen und Personal

Von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG wird im Billigkeitswege abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren, unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind.

Zudem entfällt – aufgrund von Billigkeitsgründen – die Besteuerung bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal durch Unternehmen für humanitäre Zwecke an bestimmte Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten. Hierzu zählen insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter sowie weitere öffentliche Institutionen.

Detaillierte Informationen zu den einzelnen Regelungen finden sich im entsprechenden BMF-Schreiben vom 17. März 2022.

Das komplette Rundschreiben können Sie hier downloaden