Teilentlastung von der Strom- und Energiesteuer auch 2019 gewährt!

Das Bundesministerium der Finanzen hat Anfang 2019 mitgeteilt, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch in diesem Jahr eine Teilentlastung von der Strom- und Energiesteuer in Form des Spitzenausgleichs in voller Höhe erhalten können (§ 55 EnergieStG, § 10 StromStG).

In diesem Zusammenhang hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks – ein Partnerverband des Bundesverbandes Druck und Medien – seine „Handreichung für Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes“ über die Teilentlastung von der Strom- und Energiesteuer durch den Spitzenausgleich aktualisiert. Diese Fassung informiert über die ergänzenden Anpassungen bei der Regelung des Spitzenausgleichs, die im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vorgenommen worden sind und bietet grundsätzlich auch für Druckunternehmen eine anwendungsnahe Informationsgrundlage zu diesem Themengebiet.