Sozialversicherung 2019
Die Rechengrößen der Sozialversicherung steigen zum Jahreswechsel, ferner ändern sich die meisten Beitragssätze zur Sozialversicherung. Zudem treten 2019 einige Änderungen im Sozialversicherungsrecht in Kraft.
Am 4. Dezember 2018 wurde die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
- Kurzfristige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone
Die „70-Tage-Regelung“ in § 8 Abs. 1 Nr.2 SGB IV für kurzfristig Beschäftigte wird durch das „Qualifizierungschancengesetz“ entfristet. Arbeitnehmer dürfen einen kurzfristigen Minijob weiterhin 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr (statt 2 Monate bzw. 50 Tage) ausüben. Ursprünglich sollte die Regelung bis zum 31. Dezember 2018 begrenzt sein.
Ab 1. Juli 2019 wird die bisherige Gleitzone (Midijob) auf Arbeitsentgelte von 450,01 bis 1.300 Euro (bisher 850 Euro) zum sogenannten Übergangsbereich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeweitet. Die geringeren Rentenversicherungsbeiträge sollen künftig nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.
- Rentenversicherung
Das „Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ wurde am 4. Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Beitragssatz in der Rentenversicherung steigt auf 18,6 %.
- Haltelinien für Beitragssatz und Rentenniveau bis 2025
Bis 2025 wird eine doppelte Haltelinie eingeführt: Das Rentenniveau darf nicht unter 48 % sinken und der Beitragssatz gleichzeitig nicht über 20 % steigen. Der Beitragssatz darf von 2020 bis 2025 nicht unter 18,6 % liegen.
- Mütterrente und Erwerbsminderungsrenten
Am 1. Januar 2019 treten Verbesserungen bei der Mütterrente in Kraft. Bisher werden für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, zwei Jahre Erziehungszeit berücksichtigt. Nunmehr wird ein halbes Jahr zusätzlich angerechnet. Das führt zu einer Erhöhung der Rente pro Kind um bis zu 16,02 Euro im Westen bzw. bis zu 15,35 Euro im Osten.
Für Versicherte, deren Erwerbsminderungsrente erstmals ab 1. Januar 2019 beginnt, wird die Zurechnungszeit 2019 auf 65 Jahre und acht Monate angehoben. Ab 1. Januar 2020 steigt sie bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Durch die Zurechnungszeit werden erwerbsgeminderte Menschen so gestellt, als hätten sie in dieser Zeit mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dies führt zu höheren Erwerbsminderungsrenten.
- Pflegeversicherung
Am 29. November 2018 hat der Bundestag das Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz verabschiedet. Der Beitragssatz der Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte. Damit ergibt sich ein Beitragssatz von 3,05 % bzw. für Kinderlose von 3,30 %.
- Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird zum 1. Januar 2019 auf 2,5 % gesenkt. Ferner bringt das „Qualifizierungschancengesetz“ folgende wesentliche Neuerungen in der Arbeitslosenversicherung mit sich:
- Erweiterung der Rahmenfrist
Die Rahmenfrist, innerhalb derer die Mindestversicherungszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zurückzulegen ist, wird 2020 von 24 Monaten auf 30 Monate erweitert. Die Sozialversicherungspauschale, die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes und weiterer Leistungen nach dem SGB III maßgeblich ist, wird von 21 % auf 20 % gesenkt.
- Weiterbildungsförderung
Arbeitnehmer, die „berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind” oder die „eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben”, können künftig einen Zuschuss zu den Lehrgangskosten erhalten. Arbeitgeber können für die berufliche Weiterbildung Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten. Beide Zuschüsse sind gestaffelt nach der Betriebsgröße.
Beschäftigte ab 45 Jahren sowie schwerbehinderte Beschäftigte können unabhängig von der Betriebsgröße bis zu 100 % gefördert werden.
Der Bundesrat behandelt das Qualifizierungschancengesetz letztmalig voraussichtlich am 14. Dezember 2018. Das Gesetz soll in wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.
- Krankenversicherung
Der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V beträgt 14,6 %. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird auf 0,9 % abgesenkt. Gemäß dem „GKV-Versichertenentlastungsgesetz“, das am 23. November 2018 den Bundesrat passiert hat, sind ab 1. Januar 2019 die individuellen Zusatzbeiträge der Arbeitnehmer wieder paritätisch von den Arbeitgebern mit zu finanzieren.
- PSVaG: Beitragssatz 2018 und Insolvenzübersicht
Vorstand und Aufsichtsrat des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG (PSVaG) haben am 12. November 2018 den Beitragssatz für das Jahr 2018 auf 2,1 Promille der Bemessungsgrundlage festgelegt (Vorjahr 2,0 Promille). Die Mitteilung über die Festlegung des Beitragssatzes für 2018 erfolgt mit dem Jahres-Beitragsbescheid. Auf die Erhebung eines Vorschusses für 2019 wird verzichtet.
Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum hat die Zahl der Insolvenzverfahren, die zu einer Leistungspflicht des PSVaG führten, von 381 auf 332 leicht abgenommen. Hingegen hat die Zahl der betroffenen Versorgungsberechtigten von 14.730 auf 18.623 zugenommen. Entsprechend hat sich der Leistungsaufwand infolge der Insolvenzen im Vorjahresvergleich von 392,6 Mio. € auf 511,3 Mio. € erhöht.
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