REACH: Neue Kommunikationspflicht – SCIP Datenbank
- Wer ist betroffen von der Kommunikationspflicht?
Das sind Inverkehrbringer von Produkten und Erzeugnissen wie z. B. Druckerzeugnisse, die SVHC aus der ECHA-Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten. Das können seinz. B. Kleber, Druckfarbe oder sonstigen Verbrauchsmaterialien.
Unternehmen, die bisher schon Stoffe der Kandidatenliste verwendet haben, unterlagen bereits nach Artikel 33 REACH Informationspflichten über die gesamte Lieferkette.
Die SCIP Datenbank ergänzt damit die bestehenden Kommunikations- und Benachrichtigungspflichten und soll so die Unternehmer nicht zusätzlich belasten. - Welche Informationen müssen bereitgestellt werden?
Folgende Informationen müssen zu einem Erzeugnis in der SCIP-Datenbank übermittelt werden:
//Angaben zur Identifizierung der Produkte und Erzeugnisse
//Name, Konzentrationsbereich und Ort des verwendetet gefährlichen Stoffes
//Angaben zur sicheren Verwendung als Produkt und Erzeugnis und zur Behandlung als Abfall
//Weitere Informationen auf freiwilliger Basis möglich
Die Daten die in die SCIP-Datenbank übermittelt wurden, werden öffentlich zugänglich gemacht.
Die ECHA wird den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen sicherstellen und gewährleisten. - Wie gehe ich vor, wenn die Betroffenheit unklar ist?
Nach der REACH-Verordnung ist ein Erzeugnis ein „Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt“.
Druckerzeugnisse aber auch Verpackungen gelten damit gemäß der REACH-Verordnung als Erzeugnis.
Sie als Druckerei sind Produzent oder Importeur von Erzeugnissen. Sie erhalten von Ihren Zuliefern wie z.B. Druckfarbenherstellern, Klebstoffherstellern oder Reinigungsmittellieferanten Informationen über die Stoffe und deren Konzentration, die in deren Erzeugnissen (Druckfarbe, Klebstoff oder Reinigungsmittel) enthalten sind. Diese Auskunft über SVHC-Stoffe in einer Konzentration über 0,1 Gew.-% müssen Hersteller nach Art. 33 REACH-Verordnung unaufgefordert in der Lieferkette weitergeben. - Konformitätsbescheinigung – Befreiung von Kommunikationspflichten
Druckereien können sich Bescheinigung der Lieferanten über die Freiheit der SVHC-Stoffe geben lassen – Konformitätsbescheinigung.
Wenn alle eingesetzten Erzeugnisse für die Herstellung eines weiteren Erzeugnisses frei von SVHC (<0,1 Gew.-%) sind, kann eine Mitteilungspflicht für die Druckerei nach Art. 33 REACH-Verordnung ausgeschlossen werden. Diese Druckereien unterliegen dann auch keinen Kommunikationspflichten.
Weiterführende Informationen sind der ECHA-Webseite zu entnehmen: echa.europa.eu.
Das komplette Rundschreiben können registrierte Mitglieder hier downloaden