Energiesteuer- und Stromsteuer-Spitzenausgleich (ZDH-Handreichung)
Die Handreichung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks zur Beantragung des Energiesteuer- und Stromsteuer-Spitzenausgleichs wurde aktualisiert. Die aktualisierte Fassung beinhaltet neben den üblichen praxisnahen Hilfestellungen für die Betriebe erneut Praxishinweise zu den spezifischen Auswirkungen der Coronakrise.
Grundsätzlich können energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes unter bestimmten Voraussetzungen über den sogenannten Spitzenausgleich eine Entlastung von der gezahlten Strom- und Energiesteuer erhalten.
Hierbei wird ein Teil der Stromsteuer bzw. der Energiesteuer nach § 10 Stromsteuergesetz bzw. § 55 Energiesteuergesetz auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet, wenn Strom durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu betrieblichen Zwecken entnommen wird. Mit dem Spitzenausgleich soll die besondere Lage der antragsberechtigten Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz berücksichtigt werden.
Das Bundeskabinett hat Ende Dezember 2021 festgestellt, dass Unternehmen des Produzierenden Gewerbes den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität vollständig erreicht haben und somit auch 2022 wieder den sogenannten Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer in voller Höhe erhalten können
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) aktualisiert hierzu in gewissen zeitlichen Abständen die Informationsschrift „Energie- und Stromsteuer – Regelung des Spitzenausgleichs – Handreichung für Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes“.
Diese Handreichung enthält praxisnahe Hilfestellung für die Betriebe und erklärt unter anderem, welche Voraussetzungen für die Antragstellung erfüllt sein müssen.
Die nun aktualisierte Fassung dieser Handreichung beinhaltet neben den Informationen, die für die Beantragung des Spitzenausgleichs im Jahr 2022 für das Kalenderjahr 2021 von Bedeutung sind, auch Hinweise zur antragsbezogenen Handhabung der spezifischen Auswirkungen der Coronakrise.