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Reform des Teilzeitrechts: Stellungnahme des bvdm

Anlässlich der Anhörung im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales am 15. Oktober 2018 hat der bvdm zum geplanten Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts Stellung genommen und erheblichen Änderungsbedarf geltend gemacht. Wichtigste Inhalte des Gesetzes sind die Einführung einer befristeten Teilzeit, neue Regelungen für Arbeit auf Abruf und die Verlängerung der Arbeitszeit auf Wunsch des Arbeitnehmers.

Der Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts umfasst im Wesentlichen folgende Elemente:

  • Brückenteilzeit: Einführung einer befristeten Teilzeit in einem neuen § 9a TzBfG für 1-5 Jahre
  • Verlängerung der Arbeitszeit: Änderung der Darlegungs- und Beweislastregelung zu Lasten des Arbeitgebers im § 9 TzBfG
  • Arbeit auf Abruf: Änderung der Auffangregelung bei fehlender Festlegung der Arbeitszeit in § 12 TzBfG (20 statt bisher 10 Std. pro Woche)
  • Erörterungsanspruch für Voll- und Teilzeitbeschäftigte über die Dauer und Lage ihrer Arbeitszeit in § 7 TzBfG

Stellungnahme des bvdm

In seiner Stellungnahme begrüßt der bvdm die neue Fassung der Regelung zur Verlängerung der Arbeitszeit als Fortschritt gegenüber dem Referentenentwurf vom 18. April 2018. Die Verteilung der Arbeitszeit und das Ob und Wie der Einrichtung von zusätzlichen Arbeitsplätzen liegt weiterhin in der Entscheidung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber wird nicht verpflichtet, einen besetzbaren Arbeitsplatz für den Teilzeitbeschäftigten zu schaffen.

Bedauerlich ist jedoch, dass die geplanten Regelungen zur Brückenteilzeit unverändert geblieben sind. Hier muss deutlich nachgebessert werden. Das betrifft z. B. die Aufnahme von Sachgründen als Anspruchsvoraussetzung der befristeten Teilzeit, die effektive Ausgestaltung der Zumutbarkeitsgrenze, die Mitberücksichtigung vorhandener Teilzeitarbeitsverhältnisse sowie die Anknüpfung des Schwellenwerts an den Betrieb.

Zudem sollten für alle Änderungsansprüche des Arbeitnehmers einheitliche, klare Sperrfristen bzw. Mindestbindungsfristen gelten, die ein ständiges Hin- und Herwechseln zwischen Teilzeit und Vollzeit verhindern.

Die neuen Regelungen zur Arbeit auf Abruf sind überflüssig. Eine Anhebung der Auffangregelung bei fehlender Festlegung der Arbeitszeit von 10 auf 20 Stunden pro Woche für bestehende Arbeitsverhältnisse muss unterbleiben.

Der geplante Erörterungsanspruch wurde ergänzt; nunmehr soll der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, den Betriebsrat zur Erörterung seiner Arbeitszeitwünsche hinzuzuziehen. Diese Ergänzung ist ebenso überflüssig wie der gesamte Erörterungsanspruch.

Fortgang des Verfahrens

Die Beratung im federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales soll am 15. Oktober 2018 stattfinden. Das Inkrafttreten der neuen Regelungen ist für den 1. Januar 2019 geplant.