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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

In der letzten Zeit mehren sich die Anzeichen, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen geringfügiger Verstöße missbräuchlich zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Zur Beseitigung dieses Missstands hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf vorgelegt. Der Bundesverband Druck und Medien (bvdm) hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben.

Abmahnungen dienen der effizienten Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und der Vermeidung von langwierigen und kostenintensiven Gerichtsverfahren. Durch die massenhafte, missbräuchliche Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen durch sog. „Abmahnanwälte“ ist die Abmahnung jedoch zunehmend in Verruf geraten. Der bvdm begrüßt in seiner Stellungnahme ausdrücklich das Ziel des Gesetzentwurfs, den Abmahnmissbrauch einzudämmen. Allerdings sieht er die zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe darin kritisch und befürchtet, dass das Problem damit nicht im Kern beseitigt wird.

Hervorzuheben an der Neuregelung sind insbesondere die folgenden Punkte:

Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen
Das BMJV schlägt vor, dass eine unzulässige missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen u. a. dann vermutet werden soll, wenn der Gegenstandswert (nach dem sich die Anwaltskosten berechnen) unangemessen hoch angesetzt wird oder unangemessen hohe Vertragsstrafen gefordert werden. Der bvdm hält die Verringerung der finanziellen Anreize für Abmahnungen für den richtigen Weg und begrüßt eine Vorschrift zu Gegenstandswert und Vertragsstrafe daher ausdrücklich. Allerdings hält er den Begriff „unangemessen hoch“ für zu unbestimmt. Der bvdm fordert daher eine gesetzliche Begrenzung von Gegenstandswert und Vertragsstrafe. Eine Regelung sollte so klar gefasst sein, dass abgemahnte Unternehmen in der Lage sind, selbst zu erkennen, ob in ihrem Fall überhöhte Gegenstandswerte oder Vertragsstrafen angesetzt worden sind.

Keine Kostenerstattung bei unerheblichen Beeinträchtigungen
Nach dem Gesetzesentwurf des BMJV soll der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für eine Abmahnung bei unerheblichen Verstößen unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein. Der bvdm begrüßt den Kostenerstattungsausschluss für Bagatellfälle. Ohne wettbewerbsrelevanten Nachteil hat der Abmahnende kein berechtigtes Interesse an einer kostenpflichtigen Abmahnung. Allerdings hält der bvdm auch hier die Begrifflichkeit „in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt“ für zu unbestimmt. Damit ist eine Rechtsunsicherheit gegeben, die im Zweifel zur Folge hat, dass eine Klärung vor Gericht herbeigeführt werden muss. Der bvdm fordert daher mehr Rechtssicherheit, unter anderem durch eine Konkretisierung, wann eine Beeinträchtigung in nur unerheblichem Maße vorliegt.

Klarstellung bezüglich Datenschutzverstößen
Insbesondere zum Schutz von kleinen und mittelständischen Unternehmen spricht sich der bvdm nachdrücklich für eine gesetzliche Klarstellung aus, nach der Abmahnungen durch Wettbewerber wegen angeblicher datenschutzrechtlicher Verstöße explizit ausgeschlossen werden. Die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung stellte für kleine und mittelständische Unternehmen sowohl personell als auch finanziell bereits eine besondere Herausforderung dar. Angesichts der Vielzahl an komplexen Vorschriften mit zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen und derzeit bestehenden Unsicherheiten, ist die Fehleranfälligkeit und das entsprechende Abmahnrisiko durch Abmahnanwälte naturgemäß hoch. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften indes haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Wettbewerb.

Den Volltext der Stellungnahme finden Sie hier. Der bvdm wird das Gesetzesvorhaben weiterhin aktiv begleiten.

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