Rechtssicherheit nach Betriebsprüfung der Rentenversicherung
Die Rentenversicherungsträger ändern nach einem Urteils des Bundessozialgerichts vom 19. September 2019 (Anlage 1) ihre Prüfpraxis. In diesem Urteil wird verlangt, dass das, was beanstandungsfrei geprüft wurde, auch in einem Verwaltungsakt beschieden wird. Damit soll den Arbeitgebern bei nachfolgenden Prüfungen bzw. späteren Beanstandungen Rechtssicherheit bzw. Vertrauensschutz gegeben werden.
- Die Änderungen
Sozialversicherungsrechtlicher Status
Bei jeder turnusmäßigen Betriebsprüfung sollen Verwaltungsakte über den sozialversicherungsrechtlichen Status von im Betrieb tätigen, nicht als Beschäftigte gemeldeten Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Abkömmlingen des Arbeitgebers sowie geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern erlassen werden. Dies gilt, wenn der sozialversicherungsrechtliche Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt wurde.
Beanstandungslose Prüfung
Bei beanstandungslosen Prüfungen des sozialversicherungsrechtlichen Status von Erwerbspersonen ist das Ergebnis dieser Überprüfung künftig auch dann festzuhalten, wenn sich die betriebliche Handhabung als zutreffend erweist (Anlage 2).
Prüfung und Beurteilung anderer Sachverhalte
Künftig können Arbeitgeber zudem aktiv von den Prüfern der Rentenversicherung die verbindliche Prüfung und Beurteilung anderer prüfrelevanter Sachverhalten der Betriebsprüfung beanspruchen. Arbeitgeber müssen dafür allerdings aktiv auf die Prüfer zugehen und eine Beurteilung verlangen. Darauf hat die DRV Bund hingewiesen (Anlage 3).
Die Änderungen sind aus Arbeitgebersicht zu begrüßen, da sie mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber nach Betriebsprüfungen mit sich bringen.
Dabei ist es jedoch wichtig, dass Arbeitgeber bei Betriebsprüfungen eine verbindliche Feststellung geprüfter Sachverhalte beanspruchen.
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