Rechnerische Auswirkungen zum 1. Januar 2022 durch Änderungen im Bereich der Sozialgesetzgebung
Zum 1. Januar 2022 werden die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung im Westen abgesenkt und im Osten erhöht. Zudem wird der Beitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung leicht erhöht. Der Bundesverband Druck und Medien stellt Ihnen die Veränderungen und die daraus folgenden rechnerischen Auswirkungen auf die Personalkosten sowie die Kosten des Arbeitsplatzes nachfolgend dar.
Ab dem 1. Januar 2022 gelten folgende Rechengrößen in der Sozialversicherung (Angaben ohne Gewähr)
Rentenversicherung
Beitragssatz: 18,6 %
Arbeitslosenversicherung
Beitragssatz: 2,4 %
Krankenversicherung
allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: 1,3 % (Seit dem 1. Januar 2019 wird der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von Arbeitgebern und Versicherten zu gleichen Teilen getragen.)
Pflegeversicherung
Beitragssatz: 3,05 %
Zusatzbeitrag für kinderlose Arbeitnehmer: Erhöhung von 0,25% auf 0,35 % (Wird nur vom Arbeitnehmer getragen.)
Das komplette Rundschreiben können registrierte Mitglieder hier downloaden