Rechnerische Auswirkungen zum 1. Januar 2020 durch Änderungen im Bereich der Sozialgesetzgebung

Zum 1. Januar 2020 werden die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung erhöht sowie mehrere Änderungen bei den Beitragssätzen vorgenommen. Der Bundesverband Druck und Medien stellt Ihnen die Veränderungen und die daraus folgenden rechnerischen Auswirkungen auf die Personalkosten sowie die Kosten des Arbeitsplatzes nachfolgend dar.

Ab dem 1. Januar 2020 gelten veränderte Rechengrößen in der Sozialversicherung (Angaben ohne Gewähr)

  • Rentenversicherung
    Beitragssatz: 18,6 %
  • Arbeitslosenversicherung
    Beitragssatz: Senkung von 2,5 % auf 2,4 %
  • Krankenversicherung
    allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
    durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: Erhöhung von 0,9 % auf 1,1 %
    Seit dem 1. Januar 2019 wird der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von Arbeitgebern und Versicherten zu gleichen Teilen getragen.
  • Pflegeversicherung
    Beitragssatz: 3,05 %
    Zusatzbeitrag für kinderlose Arbeitnehmer: 0,25 %
    Wird vom Arbeitnehmer alleine getragen.

Je nach Personal- und Kostenstruktur sowie Lohn- und Gehaltsstaffelung sind die Auswirkungen von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Jedes Unternehmen sollte daher eigene Berechnungen vornehmen.

Das komplette Rundschreiben finden registrierte Mitglieder hier.