Neufassung der Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für die Druckindustrie

In diesem Jahr sind weitreichende Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesverband Druck und Medien (bvdm) in Zusammenarbeit mit der renommierten Anwaltskanzlei Osborne Clarke die „Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für die Druckindustrie“ überarbeitet.

  • Die aktualisierten AGB erhalten Mitgliedsunternehmen der Druck- und Medienverbände kostenfrei bei Inge Oberheide
    T: 0511 33806-33, E: oberheide@vdmno.de)

Neue Entwicklungen und Gesetze erfordern die regelmäßige Anpassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach dem neuen § 434 Abs. 1 BGB muss die Sache, um als mangelfrei zu gelten, neben den subjektiven Anforderungen (d. h. der vertraglichen Vereinbarung) auch den „objektiven Anforderungen“ entsprechen.Abweichung von den objektiven

  • Anforderungen

Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern sind die Parteien jedoch frei, eine Beschaffenheit der Kaufsache zu vereinbaren, die von den objektiven Anforderungen abweicht. Vor diesem Hintergrund sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ziffer VI. geändert worden.

  • Lieferantenregress

Darüber hinaus ist in Ziffer VI.8 und in Ziffer VIII. (Verjährung) der Zusatz „§ 478 BGB bleibt unberührt.“ aufgenommen worden.

  • Allgemeine Hinweise

Der bvdm empfiehlt die „Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für die Druckindustrie“ unverbindlich zur Anwendung für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Es bleibt den Vertragsparteien daher unbenommen, abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen zu vereinbaren.

Die Muster-AGB dienen nicht zur Abstimmung zwischen Mitgliedern, welche Klauseln verwendet oder nicht verwendet werden sollen.

Für Onlineshops stellen die Druck- und Medienverbände ein gesondertes Muster zur Verfügung.

AGB gelten auch für Verträge mit Unternehmern nur, wenn sie durch rechtsgeschäftliche Einbeziehung Vertragsinhalt geworden sind. Auch muss der Verwender dem anderen Teil die Möglichkeit verschaffen, vom Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

Die AGB werden Mitgliedsunternehmen auf Nachfrage auch als Word-Datei zur Verfügung gestellt.

Das komplette Rundschreiben mit näheren Ausführungen können registrierte Mitglieder hier downloaden