31. Oktober: neuer Feiertag in Niedersachsen
Nachdem der niedersächsische Landtag am 19.06.2018 mit einfacher Mehrheit den Reformationstag als neuen Feiertag in Niedersachsen beschlossen hat, wird der 31. Oktober nunmehr dauerhaft gesetzlich geschützter Feiertag sein.
Während der Reformationstag in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommernschon lange ein Feiertag ist, sind neben Niedersachsen auch die anderen „Nordstaaten“ Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein dem Vorbild gefolgt.
In Berlin – genauso wie z. B. in Nordrhein-Westfalen – ist der 31. Oktober hingegen kein gesetzlicher Feiertag.
Konsequenz hiervon ist, dass für einen Arbeitnehmer eines niedersächsischen Betriebes, der in Nordrhein-Westfalen eingesetzt wird, am 31. Oktober Arbeitspflicht besteht. Gleiches gilt z. B. für den Arbeitnehmer eines brandenburgischen Betriebes, der in Berlin eingesetzt wird.
Wird hingegen z. B. der Arbeitnehmer eines Berliner Betriebes in Brandenburg eingesetzt, besteht für ihn am Reformationstag keine Arbeitspflicht. Vielmehr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Feiertagsbezahlung.
Sollte der Arbeitgeber überlegen, diesem Anspruch des Arbeitnehmers zu entkommen, indem er ihn für den 31. Oktober auf einen Arbeitsplatz zurück nach Berlin beordert, so ist Zurückhaltung geboten.
Ein derartiger angeordneter Ortswechsel kann zwar durchaus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers entsprechen – auch die Ausübung des Direktionsrechts hat jedoch nach Maßgabe des § 315 BGB zu erfolgen. Die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz darf demnach nicht willkürlich erfolgen. Und in der Versetzung eines Arbeitnehmers für lediglich einen Arbeitstag, um der Feiertagsbezahlung zu entgehen, dürfte eine derartige Willkür zu sehen sein.