Neuer Feiertag in Berlin

Nachdem das Berliner Abgeordnetenhaus den 08. März als neuen Feiertag in Berlin beschlossen hat, ist die Änderung des Gesetzes für die Sonn- und Feiertagsarbeit mit der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 06.02.2019 in Kraft getreten. Somit ist der 08. März als Frauentag ein neuer gesetzlicher Feiertag in Berlin.

Bekanntermaßen ist der 08. März ausschließlich in Berlin und nicht in den übrigen Bundesländern – wie z. B. Brandenburg – gesetzlicher Feiertag.

Konsequenz hiervon ist, dass für einen Arbeitnehmer eines Berliner Betriebes, der in Brandenburg eingesetzt wird, am 08. März Arbeitspflicht besteht. Die Arbeitszeit fällt wegen des gesetzlichen Feiertages in Berlin nicht aus, da für die öffentlich-rechtlichen Feiertagsvorschriften das Territorialprinzip gilt – mithin das Recht, das am Arbeitsort (Einsatzort) gilt.

Wird hingegen z.  B. der Arbeitnehmer eines Brandenburger Betriebes in Berlin eingesetzt, besteht für ihn am Frauentag keine Arbeitspflicht. Vielmehr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Feiertagsbezahlung.

Sollte der Arbeitgeber überlegen, diesem Anspruch des Arbeitnehmers zu entkommen, indem er ihn für den 08. März auf einen Arbeitsplatz zurück nach Brandenburg beordert, so ist Zurückhaltung geboten.

Ein derartiger angeordneter Ortswechsel kann zwar durchaus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers entsprechen – auch die Ausübung des Direktionsrechts hat jedoch nach Maßgabe des § 315 BGB zu erfolgen. Die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz darf demnach nicht willkürlich erfolgen. Und in der Versetzung eines Arbeitnehmers für lediglich einen Arbeitstag, um der Feiertagsbezahlung zu entgehen, dürfte eine derartige Willkür zu sehen sein.