Neue RoHS-Regelungen – Konsequenzen für die Druckindustrie
Mehrere am 24. Februar 2022 veröffentlichte Rechtsakte der EU-Kommission regeln, bis wann bestimmte Typen quecksilberhaltiger Lampen noch in Verkehr gebracht werden dürfen. Als Verwender solcher Lampen sind auch Druck- und Medienunternehmen tangiert. Eine bvdm-Publikation informiert über die betroffenen Verwendungen und gibt Hinweise zur Umstellung.
Die europäische RoHS-Richtlinie zielt darauf ab, schädliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zu vermeiden (RoHS = Restriction of Hazardous Substances). So dürfen u. a. quecksilberhaltige Lampen grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht werden. Allerdings sieht die Richtlinie in den Anhängen bestimmte Verbotsausnahmen vor, die regelmäßig überprüft und ggf. an den wissenschaftlich-technischen Fortschritt angepasst werden. Kommt die EU-Kommission dann zu der Auffassung, dass für einen bestimmten Lampentyp geeignete quecksilberfreie Alternativen zur Verfügung stehen, läuft die betreffende Ausnahme nach einer Übergangsfrist von mindestens 12 und höchstens 18 Monaten aus. Ansonsten kann sie um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Die jetzt veröffentlichten Rechtsakte legen die in den Anhängen genannten Ausnahmen und Auslauftermine neu fest.
- Für die Druckindustrie sind vor allem die Fristen für folgende Lampen bzw. Verwendungen von Bedeutung:
Zweiseitig gesockelte lineare Leuchtstofflampen (Leuchtstoffröhren) für „allgemeine Beleuchtungszwecke“ dürfen je nach Lampentyp nach dem 24.2.2023 bzw. 24.8.2023 definitiv nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Dies betrifft z. B. Decken- und Regalbeleuchtungen. - Normlicht-Leuchtstofflampen sind nach unserer Auffassung der neu geschaffenen Ausnahme 4(f)-I zuzuordnen und dürfen somit mindestens bis zum 24.2.2025 in Verkehr gebracht werden. Allerdings ist zu befürchten, dass sich die Produktion dieser Nischenprodukte für die Lampenhersteller nicht mehr lohnt, sobald die großen Stückzahlen für die Allgemeinbeleuchtung wegfallen. Das faktische Aus für die Normlichtröhren könnte also früher kommen als von der Richtlinie vorgesehen.
- Quecksilberhaltige UV-Strahler für die UV-Druckfarbenhärtung (konventionelle und Niedrigenergie-UV-Strahler) dürfen mindestens noch bis zum 24.2.2027 in Verkehr gebracht werden, da LED-UV-Strahler für viele Anwendungszwecke noch keine geeignete Alternative zu quecksilberhaltigen UV-Strahlern sind. Viele Druckmaschinen unterliegen als sogenannte „ortsfeste industrielle Großanlagen“ allerdings ohnehin nicht den Verboten der RoHS-Richtlinie.
- Für UV-Metallhalogenidlampen, die u. a. zur Belichtung von Siebdruckformen eingesetzt werden, gilt ebenfalls eine Verlängerung bis zum 24.2.2027.
Die bvdm-Publikation „Verwendung quecksilberhaltiger Lampen in der Druckindustrie“ informiert ausführlich über die Regelungen und erläutert den Handlungsbedarf, der sich daraus ergibt. Darüber diskutiert sie Vor- und Nachteile der LED-Alternativen zu quecksilber-haltigen Lampen und gibt Empfehlungen zur Umstellung:
Harry Belz
Verwendung quecksilberhaltiger Lampen in der Druckindustrie
Konsequenzen aktueller Änderungen der RoHS-Richtlinie
für Allgemeinbeleuchtung, Normlichtquellen und UV-Anwendungen
Bundesverband Druck und Medien e. V. (bvdm), Berlin, März 2022
PDF, 26 Seiten, Artikel-Nr. 85514
Die Publikation ist für Mitgliedsunternehmen auf Nachfrage gratis beim vdmno oder unter www.bvdm-online.de/fachliteratur erhältlich.
Das komplette Rundschreiben können registrierte Mitglieder hier downloaden