Neue Mitteilungspflichten ab August 2021: Transparenzregister

Eine Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung ins Transparenzregister war bislang entbehrlich, wenn sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern, wie insbesondere dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, ergaben. Durch das geänderte Gesetz sind alle Rechtseinheiten nunmehr verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität der Daten liegt bei den Rechtseinheiten und wird durch eine entsprechende Bußgeldbewährung flankiert.

Die Übergangsfristen gelten nur für Unternehmen, die nach bisheriger Rechtslage nicht zur Meldung verpflichtet waren. Neu gegründete Gesellschaften oder aus anderen Gründen nicht erfolgte Meldungen müssen unverzüglich erfolgen.

Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt Teil I -> 2021 -> Nr. 37 vom 30.06.2021 veröffentlicht und über den kostenlosen Bürgerzugang unter http://www.bgbl.de abrufbar.

Angebote zu kostenfreien Basisseminaren zu den Eintragungen ins Transparenzregister finden Sie unter dem folgenden Link:
bundesanzeiger-verlag.de/events/basis-webinar-eintragungen-in-das-transparenzregister/.

Das komplette Rundschreiben können registrierte Mitglieder hier downloaden