Neue Gesetze zum Verbraucherschutz

Am 17. August 2021 sind drei neue Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

  1. Gesetz für faire Verbraucherverträge

Es soll die Position der Verbraucher gegenüber der Wirtschaft stärken und enthält neben erweiterten Pflichten bei der Telefonwerbung unter anderem Gesetzesänderungen, um Verbraucher besser vor stillschweigenden Vertragsverlängerungen zu schützen und ihnen Kündigungen bei Verträgen über Dauerschuldverhältnisse, die online geschlossen werden können, zu erleichtern.

Für Druck- und Medienunternehmen könnte dabei u. a. relevant sein, dass bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand hat − z. B. Zeitungs-Abos − zum Schutz der Verbraucher strengere Regelungen für die automatische Verlängerung von Verträgen getroffen worden sind.

Das komplette Rundschreiben können registrierte Mitglieder hier downloaden

Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt abrufbar.

  1. Gesetz zur Änderung des BGB und EGBGB in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union

Es sieht u. a. Anpassungen bei den Informationspflichten und der Widerrufsbelehrung im Online-Handel vor und tritt am 28. Mai 2022 in Kraft.

Die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen wurden teilweise geändert und erweitert. So ist insbesondere nunmehr nicht mehr über die Telefaxnummer, aber über gegebenenfalls andere vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Online-Kommunikationsmittel zu informieren.

In dem Muster für die Widerrufsbelehrung ist der Hinweis auf die Nutzung von Telefaxgeräten zur Ausübung des Widerrufsrechts zu streichen. Dementsprechend ist in der Widerrufsbelehrung zukünftig keine Telefaxnummer, in jedem Fall aber eine Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Unternehmens mit anzugeben. Auch in dem Muster für das Widerrufsformular ist zukünftig keine Telefaxnummer, in jedem Fall aber die E-Mail-Adresse des Unternehmens mit anzugeben.

Aktualisierte Muster werden wir Mitgliedsunternehmen rechtzeitig zur Verfügung stellen.

Das komplette Rundschreiben können registrierte Mitglieder hier downloaden

Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt abrufbar.

  •  Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht

Mit der EU-Richtlinie 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union hat der europäische Gesetzgeber gleich mehrere EU-Richtlinien zum Verbraucherschutzrecht geändert. Nunmehr sind u. a. Teile der Richtlinie in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt worden. Es tritt am 28. Mai 2022 in Kraft.

Das Gesetz sieht in § 9 Abs. 2 UWG-neu einen Schadensersatzanspruch von Verbrauchern vor, die durch eine bestimmte vorsätzliche oder fahrlässige unzulässige geschäftliche Handlung zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst worden sind, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, und hierdurch geschädigt worden sind.

Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann dieser Schadensersatzanspruch gem. § 9 Abs. 3 UWG nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden (sog. Presseprivileg). Da sich die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der Presse grundsätzlich auch auf fremdverfasste Inhalte, insbesondere Anzeigen, bezieht, ist es auch im Verhältnis zu Verbrauchern sachgerecht, dass die Haftung auf vorsätzliche Verstöße beschränkt ist. Verbrauchern bleibt es jedoch unbenommen, Schadensersatzansprüche gegen die Personen geltend zu machen, die den Inhalt der Anzeige gestaltet haben.

Das komplette Rundschreiben können registrierte Mitglieder hier downloaden

Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt abrufbar.