Änderungen: Neues Mutterschutzgesetz seit 01.01.2018

  • Wichtige Änderungen für Arbeitgeber in kleinen mittelständischen Betrieben
    Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes ist bereits zum 01.01.2018 in Kraft getreten. 
    Nach § 10 des Mutterschutzgesetzes müssen Arbeitgeber alle Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb um mögliche auftretende Risiken für werdende oder stillende Mütter ergänzen. Eine solche Gefährdungsbeurteilung muss im Hinblick auf die Weiterbeschäftigung von schwangeren Mitarbeiterinnen schon im Vorfeld erfolgen und nicht erst, wenn eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitteilt. 
  • Notwendige Ergänzung der Gefährdungsbeurteilungen
    Die Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb sind im Hinblick auf auftretende Risiken für werdende und stillende Mütter entsprechend zu ergänzen, unabhängig davon, ob eine Frau an einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Arbeitsbereich tätig ist. Dies soll gewährleisten, dass im Falle einer tatsächlich eintretenden Schwangerschaft schnell gehandelt werden kann. Sobald eine Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt wird, muss der Arbeitgeber nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen.
  • Betriebliche Beschäftigungsverbote
    Im Anschluss an die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die voraussichtlichen Maßnahmen, welche z. B. die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, ein Arbeitsplatzwechsel oder ein Beschäftigungsverbot umfassen können, zu ermitteln und alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, darüber zu informieren.
  • Hinweise zur Handhabung
    Bei der Gefährdungsbeurteilung sind ggf. der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Unterstützung hinzuzuziehen. Formale Voraussetzungen in Bezug auf Art und Umfang der Gefährdungsbeurteilung existieren nicht. Die Aufsichtsbehörde ist allerdings befugt, Einzelheiten zu Art und Umfang für den Betrieb anzuordnen.

Weitere Informationen, wie Gefährdungen zu ermitteln sind und welche Gefährdungen im Einzelnen zu berücksichtigen sind, können Sie bei der BG ETEM erhalten.

Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.