Mindestlohn steigt in zwei Stufen auf 9,35 Euro – bvdm kritisiert Verfahren
In ihrer Sitzung am 26. Juni 2018 hat die Mindestlohnkommission überraschend beschlossen, den Mindestlohn in zwei Schritten anzuheben: zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und nochmals zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro brutto pro Stunde. Während der erste Schritt dem vorgesehenen Anpassungsverfahren entspricht, werden für den zweiten Schritt auch Werte herangezogen, die eigentlich erst für die Anpassung im Jahr 2021 hätten berücksichtigt werden sollen. Der Bundesverband Druck und Medien (bvdm) hat dieses nicht nachvollziehbare Vorgehen kritisiert.
Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) hat die paritätisch – aus je drei Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sowie einem stimmberechtigten Vorsitzenden – besetzte Mindestlohnkommission (MLK) alle zwei Jahre über eine Anpassung des Mindestlohns zu beschließen. Die nächste Anpassung hat danach mit Wirkung zum 1. Januar 2019 zu erfolgen. Die MLK hat in ihrer Sitzung am 26. Juni 2018 eine Erhöhung des Mindestlohns von aktuell 8,84 Euro auf zunächst 9,19 Euro ab dem 1. Januar 2019 und in einem zweiten Schritt auf 9,35 Euro brutto pro Stunde ab dem 1. Januar 2020 beschlossen. Grundlage für die Entscheidung der MLK ist der Tarifindex des Statistischen Bundesamtes, der die Entwicklung der Tariflöhne in Deutschland abbilden soll. Dabei orientiert sich die MLK nach ihrer Geschäftsordnung in der Regel an den Tarifabschlüssen der beiden vorhergehenden Kalenderjahre. Danach wären die Tarifabschlüsse der Jahre 2016 und 2017 zu berücksichtigen, was zu einer Anpassung des Mindestlohns auf 9,19 Euro brutto pro Stunde geführt hätte und damit der ersten Stufe entspricht. Darüber hinaus bezieht die MLK in ihre Entscheidung jedoch auch Tarifabschlüsse des ersten Halbjahres 2018 mit ein und begründet damit ihren zweiten Anpassungsschritt auf 9,35 Euro brutto pro Stunde ab 2020. Diese Abschlüsse hätten jedoch eigentlich erst für die Mindestlohnanpasung zum 1. Januar 2021 Berücksichtigung finden dürfen. Dieses nicht nachvollziehbare Vorgehen hat der bvdm in einer Pressemitteilung vom 26. Juni 2018 kritisiert und darauf hingewiesen, dass die MLK keine Tarifverhandlungen führe. Die Pressemitteilung finden sie in Anlage 1. Sie ist auch auf der Homepage des bvdm abrufbar. Den Beschluss der MLK finden Sie auf der Homepage der MLK www.mindestlohn-kommission.de, dort unter: Beschlüsse/Berichte (Link: https://tinyurl.com/y96xw9bg). Im Vorfeld der Anpassungsentscheidung durch die MLK wurden bestimme Institutionen, wie z. B. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften angehört, darunter auch der bvdm. Der bvdm hat daraufhin in seiner Stellungnahme auf Grundlage einer gezielten Befragung betroffener Mitgliedsbetriebe die bisherigen Auswirkungen des MiLoG dargestellt und notwendige Änderungen gefordert (siehe Nr.-RS SP 03/2018). Insbesondere hat er deutlich gemacht, dass die Erhöhung des Mindestlohns zum Januar 2019 in einigen – nicht tarifgebundenen – Betrieben das gesamte Lohngefüge ins Wanken bringen wird. Denn mit steigendem Mindestlohn sehen sich viele Betriebe gezwungen, auch die darüber liegenden Löhne für besser qualifizierte Tätigkeiten anzupassen. Dies verursacht Kosten, die Betriebe nicht ohne Weiteres durch Preiserhöhungen gegenfinanzieren können. Das gilt besonders für Betriebe, die sich in einem starken Konkurrenzkampf mit dem Ausland befinden. Der bvdm forderte in seiner Stellungnahme ferner eine Anpassung der 450 €-Grenze für Minijobs parallel mit der Erhöhung des Mindestlohnes, Vereinfachungen der Regelungen für Praktika sowie eine Reduzierung des bürokratischen Aufwandes. Die Stellungnahme des bvdm finden Sie im Ergänzungsband zum Zweiten Bericht der MLK sowie auf der Internetseite des bvdm. Den Volltext der Stellungnahme finden Sie als registriertes Mitglied in der Anlage.