Meldepflicht Digitaler Lohnnachweis 2018
Die Frist für die Absendung des digitalen Lohnnachweises 2018 endet im Februar 2019. Bitte denken Sie an Ihre Meldepflichten.
Die gesetzliche Frist zur Abgabe des digitalen Lohnnachweises 2018 endet am 16. Februar 2019. Der Lohnnachweis ist eine der Grundlagen für die Berechnung des Beitrages, den Unternehmen für den Unfallversicherungsschutz ihrer Beschäftigten jährlich an ihre zuständige Berufsgenossenschaft zahlen.
Bitte beachten Sie, dass die u. a. für Unternehmen der Druck- und Medienindustrie zuständige Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse (BG ETEM) die Lohnsummen von Amts wegen schätzen muss, wenn der Lohnnachweis bis dahin nicht oder nur unvollständig bei ihr eingegangen ist. Diese Schätzung kann auch zum Nachteil des betroffenen Unternehmens erfolgen.
Unternehmen, die keine Personen gegen Entgelt beschäftigen, müssen keinen Lohnnachweis abgeben. Ist jedoch ein Stammdatenabruf erfolgt, wird auch ein digitaler Lohnnachweis erwartet. In diesen Fällen muss der Stammdatenabruf storniert werden, um eine Schätzung zu vermeiden.
Die Zugangsdaten für den digitalen Lohnnachweis sind im Extranet der BG ETEM zu finden oder können per E-Mail neu angefordert werden: uv-meldeverfahren@bgetem.de