Lohnsteuer: Behandlung von Entschädigungszahlungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz
Bei der Auszahlung von Entschädigung für pandemiebedingten Verdienstausfall ist es oftmals zu Abweichungen zwischen den Berechnungen des Arbeitgebers und der zuständigen Behörde gekommen. Das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben zum lohnsteuerlichen Umgang mit solchen Fällen veröffentlicht.
Das BMF reagiert damit auf den gemeinsamen Vorschlag der BDA und des BDI für eine Vereinfachungs- und Nichtbeanstandungsregelung und greift diesen auf.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind anzuwenden, wenn eine vorzunehmende Änderung des Lohnsteuerabzugs im Zeitraum von 2020 bis 2023 nicht mehr zulässig ist.
Das Schreiben des BMF können Sie hier #downloaden
- Hintergrund:
Im März 2022 hatte die BDA gemeinsam mit dem BDI einen Vorschlag für in der Praxis auftretende Fälle gemacht, bei denen Arbeitgeber Entschädigungen für Verdienstausfälle nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) den Arbeitnehmern vorausbezahlt hatten. Von den Behörden erstattete Beträge wichen in vielen Fällen von dem Wert ab, der arbeitgeberseitig beantragt wurde. Es entstanden Rechtsunsicherheiten über die steuerliche Wirkung der Abweichungsbeträge, die nun durch das Schreiben des BMF geregelt wurden. Details entnehmen Sie bitte dem BMF-Schreiben.