Leitlinien EU-Einwegkunststoffrichtlinie

Ziel der EU-Einwegkunststoffrichtlinie ist es, den Gebrauch von Einwegkunststoffprodukten zu verringern und somit die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden bzw. zu vermindern. Somit soll ein Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen gefördert werden. Erreicht werden soll dies durch zeitlich versetzte Maßnahmen wie die Beschränkung des Inverkehrbringens und die Kennzeichnung von Einwegkunststoffprodukten.

  1. Anwendungsbereich
    Welche Artikel ganz genau in den Anwendungsbereich fallen, hängt davon ab, ob der Artikel aus Kunststoff besteht und zusätzlich, wie dieser eingesetzt bzw. wozu er verwendet wird. Einen übergeordneten Rahmen dazu bietet die EU-Richtlinie selbst. Details zum Anwendungsbereich wurden durch Leitlinien bestimmt. Diese hat die EU-Kommission nun mit einer Verspätung von fast einem Jahr veröffentlicht.
    Die Leitlinien sind nicht unmittelbar rechtsverbindlich, geben den zuständigen Behörden aber eine Orientierung für die Umsetzung und Auslegung. Dadurch soll eine einheitliche Auslegung und Anwendung sichergestellt werden. Die Mitteilung der EU-Kommission sowie die Leitlinien und FAQ der EU-Kommission finden Sie hier: ec.europa.eu.
  2. Umsetzung auf nationaler Ebene
    Auf nationaler Ebene wurde und wird die EU-Einwegkunststoffrichtlinie bisher im Rahmen folgender Gesetze und Verordnungen umgesetzt:
    // Einwegkunststoffverbotsverordnung
    // Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung
    // Verpackungsgesetz
    // Umweltstatistikgesetz
    Eine direkte Betroffenheit von Druckbetrieben ist hier nicht zu erwarten, ist aber abhängig von dem dann im nationalen Recht definierten Begriff des „Herstellers“. Zu erwarten ist ein erster Umsetzungsentwurf im Herbst 2021. Wir werden Sie dazu auf dem Laufenden halten.
  • Einwegkunststoffverbotsverordnung
    Verboten wurde ein Katalog mit den zehn am häufigsten an europäischen Stränden aufzufindenden Produkten aus Einwegkunststoff, bei denen angenommen wird, dass es umweltfreundlichere Alternativen gibt.
    Mit Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem deutschen Markt gemeint.
    Diese Regelung gilt ab dem 3. Juli 2021.
    Das gilt für folgende Produkte
    // Wattestäbchen
    // Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen
    // Teller
    // Trinkhalme
    // Rührstäbchen
    // Luftballonstäbe
    // Lebensmittelbehälter, Getränkebehälter und Getränkebecher aus Styropor
    Das fahrlässige oder vorsätzliche Inverkehrbringen der Produkte kann mit Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Für den Vollzug sind die Länder verantwortlich. Das Bundesumweltministerium (BMU) hat auf seiner Homepage FAQs zur neuen Einwegkunststoffverbotsverordnung veröffentlicht.
  • Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung
    Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass ab dem 3. Juli 2024 Einweggetränkebehälter aus Kunststoff nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind.
    Ab dem 3. Juli 2021 müssen die in Verkehr Einwegkunststoffprodukte entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine Kennzeichnung tragen. Die Kennzeichnung soll die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinweisen, dass die genannten Produkte Kunststoff enthalten, welcher Entsorgungsweg zu vermeiden ist und welche Umweltfolgen eine unsachgemäße Entsorgung hat.
    Besonders interessant dürften die Regelungen für Einwegkunststoffgetränkebecher sein. Die Kennzeichnung muss ab dem 3. Juli 2021 bereits auf dem Getränkebecher vorhanden sein, bevor dieser in Verkehr gebracht wird. Zu beachten ist die Positionierung der Kennzeichnung, da diese z. B. nicht auf dem Boden des Bechers angebracht sein darf.
    Für Druckereien bedeutet das, dass beim Herstellen solcher Becher ab diesem Zeitpunkt darauf geachtet werden muss, dass eine Kennzeichnung auf dem Becher vorhanden ist. Bis zum 3. Juli 2022 kann die Kennzeichnung als Aufkleber, ab dem 4. Juli 2022 muss diese in gedruckter Form auf dem Becher existieren. Wenn Getränkebecher ohne Kennzeichnung vor dem 3. Juli 2021 verkauft wurden, können diese aufgebraucht werden.
    Die genauen Anforderungen an die Kennzeichnung ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151. Die Piktogramme können auf der Seite der EU-Kommission heruntergeladen werden.
    Das Bundesumweltministerium (BMU) hat auf seiner Homepage FAQs zu neuen Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung veröffentlicht.

Weitere Informationen und Dokumente erhalten Sie unter diesem Link: dip.bundestag.de.

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