Kurzarbeitergeld: Weiter vereinfachte Zugangsvoraussetzungen
Mit der neuen Verordnung sollen die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld auch für die Fälle verlängert werden, in denen Kurzarbeit bis spätestens zum 30. Juni 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Damit werden die im letzten Jahr aufgrund der Corona-Krise eingeführten und bereits einmal verlängerten Zugangserleichterungen um drei Monate erweitert.
Die Verlängerung betrifft die Regelungen zum Schwellenwert und zu Arbeitszeitkonten: Für Betriebe, die bis Ende Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bleibt es bis zum 31. Dezember 2021 dabei, dass nur 10 % der Belegschaft von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen sein muss.
Die volle Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge gilt unverändert bis zum 30. Juni 2021, auch für Betriebe, die erst nach dem 31. März 2021 mit der Kurzarbeit beginnen. Für Betriebe, die bis 30. Juni 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben, werden vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet.
- Stellungnahme bvdm
Die Verordnung soll am 24. März 2021 im Bundeskabinett beschlossen werden. Die Regelungen sollen zum 1. April 2021 in Kraft treten.
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