Kurzarbeitergeld: Corona-Sonderregelungen bis Ende März 2022

Die coronabedingten Sonderregelungen zur Kurzarbeit sowie der erhöhte Satz des Kurzarbeitergeldes wurden bis Ende März 2022 verlängert. Nach aktuellem Stand werden die Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2022 nur noch zu 50 % erstattet.

Verschiedene coronabedingte Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld (KuG), die bisher bis Ende des Jahres befristet waren, wurden bis 31. März 2022 verlängert.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat dies zum Anlass genommen, ihre FAQ zum Kurzarbeitergeld zu aktualisieren. Die FAQ-Kurzarbeit finden Sie in Kürze in aktueller Fassung auf der Webseite der BDA unter https://arbeitgeber.de/covid-19.

Folgende Änderungen sind zu beachten:

  • Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung

Die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV) wurde am 6. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Damit gelten bis 31. März 2022 insbesondere folgende Erleichterungen:

Schwellenwert und Minusstunden

Für alle Betriebe bleibt es bis zum 31. März 2022 dabei, dass nur 10 % der Belegschaft von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen sein muss. Außerdem ist weiterhin vor Einführung von Kurzarbeit kein Aufbau von Minusstunden erforderlich.

Bezugsdauer des KuG

Die Bezugsdauer für das KuG für Beschäftigte, deren Anspruch auf KuG bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, beträgt weiterhin, längstens bis zum 31. März 2022, maximal 24 Monate. Für Betriebe, die ab April 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, gilt die Bezugsdauer von zwölf Monaten.

Öffnung für die Zeitarbeit

Die befristete Öffnung des KuG für die Zeitarbeit gilt ebenfalls bis zum 31. März 2022.

Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung

Ab 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 werden an die Arbeitgeber nach § 3 KugverlV 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

  • Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, das am 11. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, gelten ferner folgende Regelungen zur Kurzarbeit bis zum 31. März 2022:

Verlängerung der Verordnungsermächtigung

Die Regelung des § 109 Abs. 5 SGB III, wonach die Bundesregierung ermächtigt wird, den erleichterten Zugang zum KuG per Verordnung zu regeln, gilt bis zum 31. März 2022.

Anrechnungsfreiheit von Minijobs

Bis 31. März 2022 bleibt es möglich, in einem während der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob ohne Anrechnung auf das KuG hinzuzuverdienen.

Erhöhter Satz des Kurzarbeitergeldes

Nach der bisherigen Rechtslage erhöht sich das KuG nach § 421c Abs. 2 SGB III auf 70 % bzw. 77 % ab dem 4. Bezugsmonat und 80 % bzw. 87 % ab dem 7. Bezugsmonat (gerechnet ab März 2020), wenn der Anspruch auf KuG bis zum 31. März 2021 entstanden ist und ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 50 % im jeweiligen Bezugsmonat vorliegt. Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Nach der Neufassung von § 421c Abs. 2 SGB III gelten jedoch diese erhöhten Leistungssätze bis zum 31. März 2022. Die Anforderung „wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist“, wird ferner gestrichen. Ab Januar 2022 wird die stufenweise Erhöhung demnach auf die Personen ausgeweitet, die ab April 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Eine rückwirkende Erhöhung für diese Personen für davor liegende Kurzarbeits-Monate gibt es aber nicht.

Ab 1. April 2022 beträgt das Kurzarbeitergeld voraussichtlich wieder für alle Beschäftigten 60 % bzw. 67 % des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettoentgelts.

Das komplette Rundschreiben können registrierte Mitglieder hier downloaden