Kurzarbeitergeld: Anzeigen können angepasst werden

  • Aktuelle Situation
    Der Arbeitgeber muss schon bei der Anzeige des Arbeitsausfalls angeben, ob Kurzarbeit für den gesamten Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen angezeigt wird. Die Bezugsfrist von zwölf Monaten gilt dann, je nach Anzeige, einheitlich für alle Beschäftigten des Betriebs oder der Betriebsabteilung, für die Kurzarbeit angezeigt worden ist. Der Bezugszeitraum kann dabei für verschiedene Betriebsabteilungen zu unterschiedlichen Zeiten beginnen.
    Viele Unternehmen hatten aufgrund der unsicheren Prognose zu Beginn der Corona-Pandemie für den gesamten Betrieb oder das ganze Unternehmen Kurzarbeit für 12 Monate angezeigt. Eine entsprechende Zentralisierung hatte die Bundesagentur für Arbeit (BA) auch in ihre Weisung zu Beginn der Corona-Pandemie explizit als Verfahrenserleichterung aufgenommen, auch um die Zahl der Anzeigen bei der BA zu reduzieren.
  • Erforderliche Anpassung
    Durch die langsame Rückkehr aus der Kurzarbeit wird jetzt teilweise das 10 %-Erfordernis bezogen auf das Unternehmen nicht mehr erfüllt, sondern ggf. nur noch bezogen auf einzelne Betriebsabteilungen.
    Nach Rechtsauffassung der BA kann eine Anzeige, die ursprünglich ausdrücklich auf den gesamten Betrieb bezogen worden ist, grundsätzlich nicht nachträglich auf eine Betriebsabteilung reduziert oder umgedeutet werden. Gleiches gilt umgekehrt.
    Dies bedeutet, dass Betriebe, die ursprünglich für den gesamten Betrieb Kurzarbeit angezeigt hatten und im Nachhinein die Schwelle von 10 % Arbeitsausfall nicht mehr bezogen auf den Gesamtbetrieb, sondern nun bezogen auf eine Betriebsabteilung erreichen, keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes (KuG) erhalten würden.
  • Lösungsmöglichkeit: Umdeutung
  • Beispielsfall einer Umdeutung
  • Definition der Betriebsabteilung
  • Weitere Informationen und Unterstützung durch die Landesverbände
    Die BA hat angekündigt, in Kürze eine entsprechende Information auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.

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