Kurzarbeit: Urlaubskürzungen bei “Null”
Arbeitnehmer erwerben für Zeiträume, in denen sie wegen Kurzarbeit „Null“ durchgehend nicht gearbeitet haben, keine Urlaubsansprüche. Arbeitgeber können daher den Jahresurlaub anteilig kürzen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12. März 2021 (Az 6 Sa 824/20) entschieden, dass Zeiten der Kurzarbeit zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs führen können.
Die Pressemitteilung des Gerichts finden Sie hier.
I. Sachverhalt
II. Entscheidungsgründe
III. Bewertung | Folgen der Entscheidung
Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Über den weiteren Verfahrensgang werden wir Sie unterrichten.
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