Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld: Aktualisierter Leitfaden

Der Bundestag hat am 20. November im Rahmen des Beschäftigungssicherungsgesetzes auch die erhöhten KuG-Sätze sowie die Nichtanrechnung von Minijobs auf das KuG verlängert.

Im Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 ist ferner vorgesehen, die Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse zum KuG bis Ende 2021 zu verlängern. Ob auch die Regelung zu steuerfreien Corona-Sonderzahlungen bis 1.500 Euro verlängert werden soll, steht noch nicht fest.

Vor dem Hintergrund der Verlängerung der Sonderregelungen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld hat der bvdm seinen Leitfaden für Betriebe der Druck- und Medienindustrie umfassend überarbeitet und aktualisiert.

  • Kurzarbeit verlängern
    Sofern Kurzarbeit bisher nur bis Ende des Jahres vereinbart und angezeigt war, müssen Betriebe nunmehr ihre Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträge anpassen und bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine Verlängerungsanzeige stellen.
    In der Anzeige müssen Dauer und Gründe für die Verlängerung geschildert werden, ferner ist die Betriebsvereinbarung über die Verlängerung bzw. sind in Betrieben ohne Betriebsrat die Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern beizufügen.
    Sofern die Kurzarbeit drei Monate oder länger unterbrochen war, ist eine ganz neue Anzeige zu stellen.
  • Informationen der Bundesagentur für Arbeit
    Informationen der Bundesagentur für Arbeit sowie Formulare zur Anzeige von Kurzarbeit und zum Antrag auf KuG finden Sie hier www.arbeitsagentur.de
  • Aktueller Leitfaden des bvdm
    Informationen zu den Neuregelungen sowie den wichtigsten Fragen rund um die Einführung von Kurzarbeit und die Beantragung von Kurzarbeitergeld finden Sie im Leitfaden „Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld“ des bvdm.
    Den überarbeiteten Leitfaden (Stand 23.11.2020) finden Sie als registriertes Mitglied hier.
  • Fragen rund um das Thema Kurzarbeit?
    Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.

Das komplette Rundschreiben können registrierte Mitglieder hier downloaden.