Keine Künstlersozialabgabe bei einmaliger Bestellung eines Webdesigners

Wird nur einmal ein Webdesigner (hier: Erstellung einer Unternehmens-Webseite) beauftragt, fällt noch keine Künstlersozialabgabe an (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur Künstlersozialabgabe vom 1. Juni 2022 – Az.: B 3 KS 3/21 R).

In dem vorliegenden Sachverhalt forderte die Rentenversicherung, welche zuständig für die Prüfung der Künstlersozialabgabepflicht ist, von einer Rechtsanwaltskanzlei eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 84,00 €. Die Kanzlei hatte einen Webdesigner mit der Erstellung einer Webseite für die Kanzlei beauftragt. Hierfür hatte sie an den Webdesigner 1.750,00 € netto gezahlt.

Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass die einmalige Bestellung eines Webdesigners keine Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe auslöst. Abgabepflichtig ist nur, wer nicht nur gelegentlich Aufträge erteilt. In der Rechtsprechung des Senats hierzu ist die Voraussetzung der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung dahin konkretisiert worden, dass diese eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung künstlerischer Leistungen erfordert. Nur dann könne eine arbeitgeberähnliche Position angenommen werden, die im Kern die Künstlersozialabgabe rechtfertigt.