Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Die Bundesregierung hat am 15. Mai 2019 den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ beschlossen. Über den Referentenentwurf und die Stellungnahme des Bundesverbands Druck und Medien (bvdm) hatten wir bereits mit vdmno News 22/2018 vom 02. November 2018 berichtet. Der Regierungsentwurf berücksichtigt einige wesentliche Kritikpunkte des bvdm und enthält insbesondere eine Regelung, mit denen den Sorgen kleiner Unternehmen vor kostenpflichtigen Datenschutzabmahnungen Rechnung getragen wird.
Der Gesetzentwurf schließt Abmahnungen durch Wettbewerber wegen angeblicher datenschutzrechtlicher Verstöße zwar nicht explizit aus. Jedoch soll der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (d. h. insbesondere Anwaltskosten) zumindest für Mitbewerber ausgeschlossen sein, die Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz durch Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen abmahnen. Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet. Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt. Die Vorschrift schützt somit zumindest kleine Unternehmen. Vorzugswürdig wäre allerdings eine Klarstellung im UWG gewesen, dass Abmahnungen durch Wettbewerber wegen angeblicher datenschutzrechtlicher Verstöße generell ausgeschlossen sind, wie es der bvdm gefordert hatte.
Des Weiteren sieht der Regierungsentwurf vor, dass Mitbewerber auch in Bezug auf abgemahnte Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangen wurden, keinen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen geltend machen können.
Beispiele für Kennzeichnungs- und Informationspflichten sind unter anderem Impressumspflichten oder die Pflicht zur Widerrufsbelehrung. Damit wird einer Forderung des bvdm nach klaren Regelungen und der Konkretisierung zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe an dieser Stelle Rechnung getragen.
Schließlich soll auch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung der oben genannten Verstöße ausgeschlossen sein. Auch diese Regelung ist zu begrüßen, da insoweit Abmahnungen, die allein das Ziel der Generierung von Vertragsstrafen verfolgen, die Grundlage entzogen wird.
Der bvdm wird das Gesetzesvorhaben weiterhin aktiv begleiten. Den Regierungsentwurf finden Sie hier.