Infektionsschutzgesetz: Entschädigungsanspruch für Eltern

Ordnet die zuständige Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien an oder hebt sie die Präsenzpflicht in einer Schule auf, haben betreuungspflichtige Eltern bei Verdienstausfall einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat.
Der Entschädigungsanspruch besteht in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens und gilt für Eltern von Kindern bis 12 Jahre bzw. Kindern mit einer Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind.
Arbeitgeber sind vorleistungspflichtig, können aber einen Vorschuss bei der zuständigen Behörde beantragen.
Die Änderung soll rückwirkend vom 16. Dezember 2020 an gelten. Die Formulierungshilfe ist in der Anlage beigefügt.

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