Inanspruchnahme der Vergünstigungen bei Energie- und Stromsteuer neu geregelt

  • Vergünstigungen bei der Energie- und Stromsteuer
    Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie hat die EU-Kommission beschlossen, dass der Ausschlussgrund „Unternehmen in Schwierigkeiten“ bei staatlichen Beihilfen nicht für Unternehmen gilt, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten geraten sind oder geraten werden.
    In diesem Fall ist die Inanspruchnahme bzw. Gewährung von Steuerbegünstigungen des Energie- und Stromsteuerrechts, die staatliche Beihilfen im Sinne des Unionsrechts sind, für diesen Zeitraum nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Unternehmen im besagten Zeitraum als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen ist.
  • Infos auf Zoll online
    Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt 1139a entnehmen, das Sie hier finden
    www.zoll.de
    HINWEIS:
    Der Zoll weist darauf hin, dass auch das Formular 1139 (Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen) vorzulegen ist.