Mobile Arbeit Gesetz vs. Gesetz zur Erleichterung mobiler Arbeit
Der Entwurf für ein „Mobile Arbeit Gesetz“, den Bundesarbeitsminister Heil vorgelegt hatte, stößt auf Widerstand des Koalitionspartners. Der Arbeitskreis „Zukunft der Arbeit“ der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat ein eigenes Eckpunktepapier „Gesetz zur Erleichterung mobiler Arbeit (EMAG)“ zur Erleichterung mobiler Arbeit vorgelegt.
- Ein Überblick
Referentenentwurf des Bundesarbeitsministers
Anfang Oktober hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) einen noch in der Frühkoordinierung befindlichen ersten Entwurf eines „Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile Arbeit Gesetz – MAG)“ vorgelegt. Den Entwurf finden Sie hier.
Danach sollen Arbeitnehmer nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit Anspruch auf mobile Arbeit an bis zu 24 Tagen im Jahr (ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche) haben, wenn sich ihre Tätigkeit grundsätzlich dafür eignet und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Eckpunkte des CDU/CSU-Arbeitskreises
Der Arbeitskreis „Zukunft der Arbeit“ der CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat ebenfalls im Oktober ein Eckpunktepapier für ein „Gesetz zur Erleichterung mobiler Arbeit (EMAG)“ vorgelegt, das innerhalb der CDU/CSU-Bundestagsfraktion noch nicht abgestimmt ist. Das Eckpunktepapier finden Sie hier.
Die Eckpunkte sehen keinen Rechtsanspruch vor.
Damit Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit flexibler über die Woche verteilen können, soll bei mobiler Arbeit die im Arbeitszeitgesetz für Forschung und Lehre vorgesehene Selbstbestimmungsregel freiwillig nutzbar sein. Dann könnten Arbeitnehmer etwa eigenverantwortlich die werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden überschreiten oder Pausen und Ruhezeiten abweichend von den gesetzlichen Regelungen handhaben. Die gesetzlichen Ausgleichspflichten und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten sollen aber unverändert bleiben. Insbesondere soll bei Fernbesprechungen nach einer werktäglichen Arbeitszeit von mehr als zwölf Stunden eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden genommen werden.
Um neue Modelle des Arbeitens bewerten zu können, soll eine Experimentierklausel geschaffen werden. Dabei soll die Bundesagentur für Arbeit für fünf Jahre Abweichungen von bundesgesetzlichen Vorschriften genehmigen, sofern eine wissenschaftliche Auswertung vorgenommen wird und die Teilnahme für alle Beschäftigten freiwillig ist.
- Bewertung des bvdm und Ausblick
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