Gewerbeabfallverordnung – Wie entsorgt man richtig!

Die Gewerbeabfallverordnung ist am 1. August 2017 in Kraft getreten und regelt für alle Gewerbebetriebe deren Umgang mit Siedlungsabfällen. Nun hat die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) eine Vollzugshilfe dazu veröffentlicht, die z. B. Informationen zu den Dokumentationspflichten liefert.

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) gilt bereits seit dem 1. August 2017 und regelt den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Neu eingeführt wurden mit Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung vor allem die neuen Getrennthaltungspflichen von Abfällen direkt an der Anfallstelle zur Erhöhung der stofflichen Verwertungsquote sowie die Dokumentationspflichten zur Menge der getrennt gesammelten Abfälle. Bei der Dokumentation müssen auch jene Abfallmengen aufgeführt werden, die wegen technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nicht getrennt gesammelt werden konnten. Diese “Mischabfälle” sind einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen.

Hier finden Sie die Informationsbroschüre zur Gewerbeabfallverordnung des Zentralverbandes des deutschen Handwerks (ZDH).

Am 9. April 2019 hat nun die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) die Vollzugshilfe M34 zur Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) auf der LAGA-Homepage veröffentlicht. LAGA-Mitteilungen sind nicht rechtsverbindlich, sondern gelten als Orientierungen für den Vollzug. Praktisch sind sie aber von hoher Verbindlichkeit, sodass ihre Interpretationen (indirekt) sehr wichtig für die betroffenen Unternehmen sind.

In der veröffentlichten Vollzugshilfe M34 zur Gewerbeabfallverordnung wurden die Regelungen zur Aufbewahrung von Dokumentationen detailliert beschrieben. Hierbei handelt es sich z. B. um folgende Punkte:

  • Gibt es wesentliche Änderungen bei der Erfassung der anfallenden Abfälle, sind die erstellten Lagepläne/Fotodokumentationen zu aktualisieren. Diese Dokumente sind generell dauerhaft vorzuhalten. Unterlagen, die zur Dokumentation der aktuellen Entsorgungssituation nicht mehr erforderlich sind, sind in analoger Anwendung von § 25 Absatz 1 NachwV für Abfallregister für etwaige spätere Überprüfungen noch drei Jahre aufzubewahren.
  • Die Belege zur Dokumentation der Übergabe der getrennt gesammelten Abfälle zur Wiederverwendung oder dem Recycling sind, sofern sie nicht mehr erforderlich sind, in analoger Anwendung von § 25 Absatz 1 NachwV für Abfallregister für etwaige spätere Überprüfungen noch drei Jahre aufzubewahren.
  • Die Dokumentationen der Abweichung von der Pflicht zur getrennten Sammlung sind bei wesentlichen Änderungen bei der Erfassung der anfallenden Abfälle und der sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Änderung der Abfallzusammensetzung, Wechsel des Verwertungsweges) zeitnah zu aktualisieren und für die Dauer der Abweichung von der Getrenntsammlungspflicht vorzuhalten und in analoger Anwendung von § 25 Absatz 1 NachwV für Abfallregister für etwaige spätere Überprüfungen noch drei Jahre aufzubewahren.

Darüber hinaus wurde die Definition einer „sehr geringen Menge“ im Zusammenhang mit der Ausnahme der Getrenntsammlungspflicht „wirtschaftliche Unzumutbarkeit“ näher definiert. Die Ausnahme besteht, sobald die Kosten der Getrennthaltung aufgrund sehr geringer Mengen einzelner Abfallfraktionen die Kosten einer gemischten Sammlung und anschließenden Vorbehandlung deutlich übersteigen. Der Richtwert wurde nun drastisch von 50 kg auf 10 kg je Abfallfraktion pro Woche reduziert.

Weitere Ausführungen können Sie der LAGA-Vollzugshilfe entnehmen.