Geschäftsgeheimnisgesetz – Merkblatt des bvdm
Am 26.04.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Kraft getreten. Das Gesetz verlangt von Unternehmen angemessene Maßnahmen zum Geheimnisschutz, die enthaltenen Regelungen zum Schutz von „Whistleblowern“ werfen einige Auslegungsfragen auf. Der bvdm stellt zu dem neuen Gesetz ein Merkblatt zur Verfügung.
Mit dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) wird die EU-Richtlinie 2016/943 vom 8. Juni 2016 umgesetzt. Die Umsetzungsfrist endete im Juni 2018, so dass das Gesetz überfällig war. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wurde im deutschen Recht bisher über die Strafvorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie über das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und im Arbeitsrecht über kollektiv- oder individualarbeitsrechtliche Regelungen gewährleistet.
Das GeschGehG bündelt nun den Geheimnisschutz zwischen Privaten (nicht gegenüber öffentlichen Stellen) in einem Gesetz.
Der erste Abschnitt enthält Definitionen und Regelungen des Anwendungsbereichs sowie Ausnahmen (§§ 1 – 5). Im Abschnitt 2 sind Ansprüche bei Rechtsverletzungen geregelt (§§ 6 – 14), Abschnitt 3 regelt das Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen (§§ 15 – 22) und Abschnitt 4 enthält die Strafvorschrift (§ 23).
Die bisherigen §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurden aufgehoben und im Wesentlichen in § 23 GeschGehG übernommen.
- Hintergrund
Der erste Gesetzentwurf hatte viel Kritik hervorgerufen: Journalisten befürchteten Beschränkungen der Pressefreiheit, Gewerkschaften sahen Rechte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmervertretungen gefährdet. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) kritisierte insbesondere die vielen unbestimmten Formulierungen sowie die Möglichkeit für in Betrieben beschäftigte „Whistleblower“ zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Nach Anhörung von Sachverständigen erfolgten einige Änderungen, in dieser geänderten Fassung hat der Bundestag das Gesetz am 21. März 2019 angenommen.
Einen weiteren Ausbau der Rechte von „Whistleblowern“ wird es voraussichtlich aufgrund einer derzeit in Abstimmung befindlichen EU-Richtlinie geben. Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments hat der Whistleblower-RL am 18.03.2019 zugestimmt, nach finaler Umsetzung durch Rat und Parlament ist eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren vorgesehen.
- Bewertung des bvdm und Handlungserfordernisse für die Praxis
Das neue Gesetz sollte Unternehmen veranlassen, ihren Umgang mit Geschäftsgeheimnissen kritisch zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Insbesondere Verträge mit Geschäftspartnern und Arbeitnehmern sollten daraufhin überprüft werden, ob eine Regel zum Geheimnisschutz enthalten ist. Andernfalls setzen sich Unternehmen dem Risiko aus, dass ein Gericht die Maßnahmen zum Schutz eines Geschäftsgeheimnisses als nicht ausreichend erachtet und den Schutz durch das Gesetz verneint.
Die von den Verbänden Druck und Medien herausgegebenen Muster-Arbeitsverträge enthalten Klauseln zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, hier besteht aufgrund der derzeitigen Einschätzung des bvdm kein Änderungsbedarf.
Problematisch ist, dass die Regelung zum Schutz von „Whistleblowern“ sehr weit und unklar gefasst ist. Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung von Arbeitnehmern verlangen wird, bei vermutetem rechtswidrigem oder unethischem Verhalten im Betrieb zumindest zu versuchen, intern auf Abhilfe zu dringen, bevor sie an die Öffentlichkeit gehen.
- Informationen für Betriebe
Der bvdm hat ein Merkblatt zu den wesentlichen Änderungen im Geheimnisschutz erstellt. Dieses finden Sie hier.
Das Gesetz kann in der Online-Version des Bundesgesetzblattes hier aufgerufen werden.